JudikaturOGH

6Ob240/21v – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen Dipl. Ing. M*, vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Juli 2021, GZ 22 R 133/21v, 22 R 134/21s, 22 R 170/21k 75, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Betroffenen vom 19. April 2022 (datiert vom 6. April 2022) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 2. 2. 2022 wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen zurück.

[2] Der Kläger wendet sich in seiner als „Ersuchen um Erklärung“ bezeichneten Eingabe mit unterschiedlich formulierten Anträgen gegen diese Entscheidung. Die Ausführung eines Abänderungsantrags iSd §§ 72 ff AußStrG ist darin inhaltlich nicht zu sehen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215). Die Eingabe des Betroffenen ist daher zurückzuweisen. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar kann unterbleiben (RS0120029; vgl RS0005946 [T11]), weil kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.

[4] Zum Antrag des Betroffenen auf Akteneinsicht „zum Verfahren 6 Ob 240/21v beim OGH“ wird darauf hingewiesen, dass im Regelfall – Besonderheiten sind nicht ersichtlich – die verfahrensrechtlichen Interessen der Partei durch die Übermittlung der Rechtsmittelentscheidung hinreichend gewahrt sind ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 219 Rz 5; 6 Ob 153/15s mwN; 2 Ob 98/08p; 6 Ob 551/90). Die Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 2. 2. 2022 wurde dem Verfahrenshelfer des Betroffenen zugestellt. Darauf wird der Betroffene verwiesen.

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