JudikaturOGH

RS0120058 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2005

Nach § 107 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 ist ein Abänderungsantrag (§§ 72 ff AußStrG 2005 - der funktionell weitestgehend der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage des streitigen Verfahrens nachgebildet ist) im außerstreitigen Verfahren über die Obsorge und den persönlichen Verkehr ausdrücklich ausgeschlossen.

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