7Ob78/08h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 19. Februar 2003 verstorbenen Dr. Franz P*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Söhne Dr. Lukas P*****, vertreten durch Dr. Markus P*****, und Dr. Markus P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Februar 2008, GZ 54 R 10/08d-54, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Söhne des Erblassers dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Söhne des Erblassers zogen den dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 2. Mai 2008 zurück. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§§ 484 iVm 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS-Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041).