Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der * 2025 verstorbenen H*, zuletzt *, aus Anlass des Revisionsrekurses der Kinder 1. * I*, und 2. * R*, beide vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 15. Jänner 2026, GZ 23 R 27/26g-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts ersatzlos aufgehoben und der Rekurs zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder gegen die Abweisung ihres Abhilfeantrags gemäß § 7a GKG gegen einen ihnen vom Gerichtskommissär erteilten Verbesserungsauftrag durch das Erstgericht keine Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
[2] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Kinder mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Verbesserungsauftrag des Gerichtskommissärs für unwirksam erklärt wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[3] Das Rechtsmittel ist unzulässig:
[4] 1. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen. Entscheidungen über solche „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt (2 Ob 23/16w Pkt 4. mwN).
[5] 2. Nach ständiger Rechtsprechung greifen Verbesserungsaufträge noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten ein und können daher nicht angefochten werden ( RS0036243 ). Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann – außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen – eine Beschwer nicht abgeleitet werden ( RS0006598 [T27]). Der „Abhilfeantrag“ der Kinder richtete sich ausschließlich gegen einen Verbesserungsauftrag des Gerichtskommissärs, weshalb hier der Gegenstand der erstgerichtlichen Entscheidung ebenfalls die Überprüfung eines ansonsten nicht anfechtbaren Verbesserungsauftrags war. Das hat – wie bei der Überprüfung von an sich nicht gesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Maßnahmen im Rahmen des § 7a GKG im Allgemeinen – zur Folge, dass diese Entscheidung nicht mehr mit Rekurs anfechtbar ist.
[6] 3. Bereits das Rekursgericht hätte daher das unzulässige Rechtsmittel zurückweisen müssen (§ 54 Abs 1 Z 1 AußStrG). Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen ( RS0115201 [T4, T6]). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung ( RS0043969 [T6]; 2 Ob 136/24z mwN).
[7] 4. Aus Anlass des Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Rekursgerichts ersatzlos aufzuheben und der Rekurs zurückzuweisen. Ein Kostenersatz findet nicht statt (§ 185 AußStrG).
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