5Ob12/15y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A*****, vertreten durch Günter Schneider, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R*****, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft OG in Wien, wegen § 16 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. September 2014, GZ 39 R 55/14y 25, womit der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 9. Jänner 2014, GZ 9 Msch 1/13a 21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die
Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur
Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 seinen von der Antragstellerin nicht beantworteten Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T7, T9], RS0042041 [T2, T3, T5, T6]).