6Ob197/15m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des L*****, vertreten durch S*****, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Juli 2015, GZ 23 R 229/15x, 23 R 230/15v, 23 R 231/15s, 23 R 232/15p, 23 R 233/15k, 23 R 234/15g, 23 R 235/15d, 23 R 236/15a, 23 R 237/15y, 23 R 238/15w, 23 R 239/15t und 23 R 261/15b 436, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss wurde dem Betroffenen am 11. 8. 2015 und der für ihn und seine frei gewählte Vertreterin einschreitenden Rechtsanwältin am 10. 8. 2015 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss erhob die frei gewählte Vertreterin des Betroffenen Revisionsrekurs.
Das Erstgericht stellte diese Eingabe der für den Betroffenen und seine frei gewählte Vertreterin einschreitenden Rechtsanwältin zur Verbesserung durch Anwaltsfertigung und Klarstellung des Inhalts binnen einer Woche zurück. Der Verbesserungsauftrag wurde der Rechtsanwältin am 27. 8. 2015 zugestellt. Eine Verbesserung erfolgte nicht.
Im Revisionsrekursverfahren in Sachwalterschaftssachen besteht die Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten zu lassen (§ 6 Abs 2 AußStrG; RIS Justiz RS0119968; RS0120077). Da die gebotene Verbesserung der Eingabe (§ 10 Abs 4 AußStrG) gescheitert ist, war der Revisionsrekurs mangels der notwendigen Form zurückzuweisen (§ 71 Abs 4 AußStrG iVm § 54 Abs 1 Z 2 AußStrG).