§ 52 Abs. 4 Z 1 FPG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dieser Bestimmung setzt somit voraus, dass der Versagungsgrund erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316).
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