Spruch
I413 2199117-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des BFA RD Kärnten Außenstelle Klagenfurt (BFA-K-ASt Klagenfurt) vom 11.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 und am 25.06.2025 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 54 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.12.2016 nach fremdenpolizeilichem Aufgriff am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie habe Schwierigkeiten im Kongo und auch persönliche Probleme. Sie sei per Flugzeug nach XXXX gekommen. Ein Mann habe ihren Ausweis vorgezeigt und sei nach dem Verlassen des Flughafens verschwunden.
Mit Bescheid vom 05.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis BVwG 08.06.2021, I412 2199117-1/5E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2021.
Am 18.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs 2 AsylG.
Mit Schreiben vom 16.01.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Anbringen vom 18.10.2023 keine nach § 8 Abs 1 AsylG-DV 2005 vorgesehenden Dokumente angeschlossen wären und forderte die beschwerdeführerin auf, diesen Mangel zu verbessern.
Nach zwei Fristerstreckungsanträgen legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.03.2024 Kopien einer Geburtsurkunde samt Übersetzung vor und beantragte die Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs 1 Z 2 in eventu Z 3 AsylG-DV.
Mit angefochtenem Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag auf Mängelbehebung vom 25.03.2024 gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 Asyl-DV 2005 statt (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ab (Spruchpunkt II.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt IV) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt V.).
Gegen Spruchpunkte II. bis V. dieses der Beschwerdeführerin am 17.04.2024 zugestellten Bescheides richtet sich die Beschwerde wegen inhalticher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, mit dem ein Antrag auf Zurekennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 VwGVG gestellt wurde und weiters die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sowie die ersatzlose Aufhebung der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte am 08.05.2024 die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 05.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin einvernommen und die Lage im Herkunftsstat erörtert wurde.
Aufgrund der Verfügung des geschäftsverteilungsausschusses vom 23.01.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache I405 Mag. Sirma KAYA abgenommen und neu zugewiesen.
Am 25.06.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin ergänzend befragt und die Lage im Herkunftsstaat erördert wurden. Das Ermittlungsverfahren wurde im Anschluss daran geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen
Die volljährige Beschwerdeführerin ist verheiratet, kinderlos, Staatsangehörige der DR Kongo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe der Mukongo an. Sie spricht Lingala und Französisch. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben nach mit Reisedokumenten legal über den Flughafen XXXX ins österreichische Bundesgebiet ein, konnte bei einer Kontrolle keine Dokumente vorweisen und stellte am 11.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hält sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich auf.
Ihr Antrag auf internationaler Schutz wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.06.2018 sowohl hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob sie Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.06.2021 als unbegründet abgewiesen wurde. Seit 08.06.2021 ist die Rückkehrentscheidung rechtskräftig.
Die Beschwerdeführerin reiste dennoch nicht aus dem Bundesgebiet aus und verblieb ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Sie bemühte sich nie um ein Reisedokument, um einer Abschiebung zu entgehen. Dass die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich lebt, ist ihr bewusst. Im Wissen um ihre mangelnde Aufenthaltsberechtigung bemüht sich die Beschwerdeführerin um eine soziale und berufliche Integration in Österreich.
In ihrem Herkunftsstaat verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte insbesondere durch ihre dort lebenden Eltern und Geschwister sowie durch ihren Ehemann.
In Österreich verfügt sie über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Die Beschwerdeführerin besuchte zwölf Jahre lang im Herkunftsstaat die Schule, erwarb ein Diplom für Pädagogik und arbeite anschließend als Verkäuferin/Händlerin. Aufgrund ihrer fundierten Ausbildung und der Arbeitserfahrung in der DR Kongo hat sie eine Chance, auch hinkünftig am dortigen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach und lebt von Leistungen der staatlichen Grundversorgung monatlich EUR 227,00 an Taschengeld, zudem eine Unterkunft, Krankenversicherung und Bekleidungshilfe. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Aktuell bemüht sich die Beschwerdeführerin um einen Pflichtschulabschluss, nachdem sie aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse nicht in der Altenpflege ausgebildet werden konnte. Sie ist freiwillige Mitarbeiterin der Caritas und in dieser Funktion in einem Pflegeheim als "Mädchen für alles" tätig. Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau A1.
In Österreich ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
In der DR Kongo, insbesondere im Osten des Landes besteht eine schlechte Sicherheitslage. Das ganze Land ist von Gewalt und Unsicherheit – mit unterschiedlichen Ausprägungen – gekennzeichnet. Die Sicherheitsbehörden können die Bevölkerung nur mangelhaft vor Übergriffen von Banden schützen. Frauen sind vor dem Gesetz gleichberechtigt, jedoch bestehen im Alltag Diskriminierungen. Die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln ist gegeben, wenn diese auch teuer sind. Die medizinische Versorgung ist kostenpflichtig und vor allem auf größere Städte, wie XXXX , beschränkt und mit europäischen Maßstäben nicht vergleichbar. In XXXX sind auch gängige Medikamente verfügbar. Rückkehrer erwartet keine staatliche Bestrafung, weil sie einen Asylantrag im Ausland gestellt haben. Sie werden nach einer erkennungsdienstlichen Überprüfung nicht weiter behelligt. Sie benötigen für ihre Reintegration am Arbeitsmarkt zunächst familiäre Unterstützung oder eine solche von NGO, bis sie einen Arbeitsplatz oder eine Arbeit gefunden haben.
1.3. Zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat
Die Beschwerdeführerin erwartet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach DR Kongo keine Folter, Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung. Sie läuft auch nicht Gefahr, als Zivilperson bei Rückkehr nach DR Kongo, nach XXXX , wo sie zuletzt lebte, Opfer einer bewaffneten Auseinandersetzung eines innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikts zu werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vorverfahren (I412 2199117-1), den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2024 und der mündlichen Verhandlung am 25.06.2025. Nachdem die Beschwerdeführerin kein unbedenkliches nationales Identitätsdokument vorgelegt hat, sondern nur im Verwaltungsverfahren eine Kopie einer Geburtsurkunde, welche freilich nicht zweifelsfrei belegt, dass die dort beurkundete Geburt jene der Beschwerdeführerin ist, steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zur Einreise ins Bundesgebiet ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im Vorverfahren und den im Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2021 getroffenen Feststellungen. Danach besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Tag, an dem sie den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in Österreich lebt.
Dass der Antrag auf internationaler Schutz abgewiesen wurde, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Erkenntnis des BVwG im Vorverfahren vom 08.06.2021. Aufgrund der in diesem Akt zu OZ 14 einliegenden Sendebestätigung, die die Zustellung per ERV an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 08.06.2021 ausweist, bestehen keine Zweifel an der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2025 besteht auch kein Zweifel, dass sie entgegen der Ausreiseverpflichtung ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verblieben ist. Ihren Aussagen ist auch zu entnehmen, dass ihr der Umstand der mangelnden Aufenthaltsberechtigung bewusst war und ist und – dies ist der persönliche Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts von der Beschwerdeführerin – sie sich besonders bemühte, sich in Österreich sozial und beruflich zu integrieren. Hierbei ist aufgrund der vorgelegten, ihre Integrationsbemühungen dokumentierenden Unterlagen nicht zu verkennen wird, dass die Beschwerdeführerin erst seit Kurzem, seit 2022 solche Bemühungen traf. Auch erscheinen nicht alle Angaben, wie etwa jene, warum sie die Altenpflege anstrebt, nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 meinte sie auf die Frage, weshalb sie sich nicht schon vor 2022 um eine Integration gekümmert habe, dass sie zuvor keinen fixen Platz gehabt habe – eine Aussage, die nicht zutrifft, da sie fast drei Jahre zwischen 2017 und 2019 in XXXX lebte – und deshalb die Integration nicht geklappt habe. Vielmehr sind – dies ist der persönliche Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts – die Integrationsbemühungen auf engagierte Personen im Raum XXXX zurückzuführen, wie insbesondere die in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2025 befragte Zeugin oder die Mitglieder der XXXX , welche sichtlich die Beschwerdeführerin in Bezug auf Integrationsschritte coachten. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindrucks ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Bemühungen um eine Integration und das vorgebliche Interesse für die Altenpflege von der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Aufenthalts, dessen sich die Beschwerdeführerin bewusst ist vorgenommen werden. Ein diesbezügliches Indiz ist auch der Verweis im ergänzenden Vorbringen um den ununterbrochenen Aufenthalt seit 2016.
Dass die Beschwerdeführerin familiäre Anknüpfungspunkte in der DR Kongo hat, ergibt sich bereits aus dem Vorverfahren und den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2021. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2024 gab sie an, die Eltern würden jetzt in einem namentlich genannten Dorf leben und dass sie Kontakt mit ihrer Familie pflegt. Diese Aussage bestätigte sie auch in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2025. Zum Kontakt mit ihrem Ehemann, der im Kongo lebt, gab sie an, zuletzt 2018 ihn angerufen zu haben. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin keinen Grund sah, sich scheiden zu lassen und ihren Mann noch immer liebt (Niederschrift vom 04.07.2024, S 5) und vor dem Hintergrund, dass sie den Ehemann angerufen hat (Niederschrift vom 25.06.2025, S 4) und damit seine Telefonnummer kennt, nicht glaubhaft, weshalb sie den Kontakt abgebrochen haben soll. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass ein solcher Kontakt besteht. Nicht nachvollziehbar ist auch, wenn sie den Namen ihres Mannes in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2025 richtigstellte, während sie in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 angab, mit einem nahezu namensgleichen Kongolesen, der keinen Aufenthaltstitel habe, namens XXXX (phon.) eine Beziehung zu führen. Insgesamt gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass ein Kontakt zum Ehemann nach wie vor besteht und nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine Beziehung zu einem Kongolesen führt.
Dass sie in Österreich keine Verwandten hat, ergibt sich zweifelsfrei aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 und am 25.06.2025. Dass sie in Österreich auch über keine maßgeblichen sozialen Bindungen verfügt, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen sowie denen der stellig gemachten Zeugin am 25.06.2025. Danach ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin über verschiedene Vereine, die XXXX und über engagierte Personen im Raum XXXX soziale Bindungen hat, jedoch erscheinen diese weder tiefer gehend noch nachhaltig, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, dass sich die Beschwerdeführerin sich primär in Kreisen bewegt, die eine soziale Integration von Fremden gezielt zu fördern suchen, dort Bekannte kennengelernt hat, wobei keine Zweifel bestehen, dass diese Bekanntschaften nicht tiefergehender Natur sind, sondern eher in den Erfahrungen der Migration bzw von Integrationsschritten, wie gemeinsam zu gärtnern oder zu singen, Gemeinsamkeiten aufweisen.
Die Feststellungen zu ihrer Ausbildung und ihren Erfahrungen am kongolesischen Arbeitsmarkt beruhen auf den Feststellungen der BVwG im Erkenntnis vom 08.06.2021 und auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren am 07.06.2021 sowie am 04.07.2024.
Aus dem eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keiner legalen Arbeit nachgeht und ergibt sich aus dem Auszug betreffend den Bezug der staatlichen Grundversorgung und ihrem ergänzenden Vorbringen, dass sie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht auch davon überzeugt, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die Feststellung zum Bemühen um den Pflichtschulabschluss wie auch jene zur ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben sich aus dem ergänzenden Vorbringen und ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2025. Die Beschwerdeführerin absolvierte zweifelsfrei eine Deutschprüfung des Niveaus A1 (Beilage 1 zum Protokoll vom 07.06.2021) und für das Niveau A2 (Beilage ./G). Der von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin gewonnene persönliche Eindruck in der mündlichen Verhandlung zeigt auf, dass sie Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke betreffend übliche Alltagsinformationen verstehen kann und auch in einfachen, routinemäßigen Situationen sich verständlich machen kann. Ob sie – wie sie in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2025 meinte – B1 Niveau hat, ist nicht belegt.
Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
2.2. Zur Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die DR Kongo. Die wesentlichen Inhalte dieses Länderinformationsblattes wurden mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2025 erörtert. Die Beschwerdeführerin ist dem Länderinformationsblatt nicht entgegengetreten und ergaben sich auch keine Widersprüche oder sonstige Mängel in diesem Beweismittel, sodass es den diesbezüglichen Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.3. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin
Aufgrund der dortigen Feststellungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den Erfahrungen, die die Beschwerdeführerin, die in DR Kongo enkulteriert ist und dort den Großteil ihres Lebens verbracht hat sowie Verwandte und ihren Mann dort hat, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin nach DR Kongo, nach XXXX zurückkehren kann und dort weder einer Gefahr der Folter noch einer unmenschlichen Behandlung, noch der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sie dort als Zivilperson wegen eines innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikts Schaden nähme oder in eine ausweglose Lage geriete.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist und er gemäß Z 2 Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung der Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Hierbei verweist § 55 ASylG 2005 auf § 9 Abs 2 BFA-VG. Nach dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigten: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich seit 11.12.2016, somit ca achteinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Ihr rechtmäßiger Aufenthalt beruhte allein auf einem letztlich erfolglosen Antrag auf internationalen Schutz und damit auf einer bloß vorläufigen Basis. Seit rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens am 08.06.2021 ist die Beschwerdeführerin in Österreich unrechtmäßig aufhältig. Seitdem ist die Beschwerdeführerin auch verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Dieser Ausreiseverpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Dauer des Aufenthaltes entsprechend des Länge des Aufenthalts im Bundesgebiet Bedeutung zu. Während einer kurzen Aufenthaltsdauer in aller Regel kein Gewicht zukommt, ist ein langer, mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt besonders zu gewichten (vgl zB VwGH 08.08.2023, Ra 2023/1770116). Ein unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt und die Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung treffen typischerweise auf Personen zu, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen (VwGH 23.02.2024, Ra 2021/22/0256). Sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093, Rn 13, mwN; VwGH 23.02.2024, Ra 2021/22/0256).
Der Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführerin dauert bislang nicht mehr als zehn Jahre an, sodass er mit ca achteinhalb Jahren zwar beachtlich ist, aber nicht im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung derart zu gewichten, dass der immerhin fast drei Jahre andauernde unrechtmäßige Aufenthalt und die Missachtung der Ausreiseverpflichtung keine Rolle im Rahmen der Entscheidung spielt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass nach der Aktenlage die belangte Behörde nach dem rechtskräftigen Ende des Verfahrens betreffend internationalen Schutz keine Anstalten machte, die Rückkehrentscheidung durchzusetzen (vgl dazu VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, 0242, Rn 12, mwN; VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093).
Die Beschwerdeführerin führt im Bundesgebiet kein Familienleben.
Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Österreich ein im Lichte des Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben aufweist. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Aufenthalts Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen. Sie engagiert sich im Chor einer Pfarre, in einem Gemeinschaftsgarten, besuchte auch bestimmte Kurse was für ein Privatleben in Österreich spricht. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird aber dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Zudem fehlen abgesehen von diesen Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevante Bindungen, wie etwa durch Teilnahme am Erwerbsleben in Österreich oder durch Selbsterhaltungsfähigkeit, geht sie doch keiner geregelten Arbeit nach und lebt – auch nach Abschluss des Asylverfahrens – weiterhin von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Für ihre privaten Interessen sprechen hingegen die Bemühungen um einen Schulabschluss, um in weiterer Folge eine Ausbildung machen zu können, wobei dieses Interesse gemindert wird, dass die Beschwerdeführerin erst im zeitlichen Konnex mit dem dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag mit dieser Ausbildung begonnen hat. Dass die Beschwerdeführerin auch Deutsch so gut beherrscht um einfache Alltagskonversationen zu führen, spricht ebenfalls zu Gunsten des Privatlebens der Beschwerdeführerin. Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin daher über ein gewisses Maß an Integration in Österreich in sprachlicher und sozialer Hinsicht, wobei festzuhalten ist, dass ihre Bemühungen um Integration erst seit ca 2022, zu einem Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war, erkennbar sich steigerten und in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer die Integration der Beschwerdeführerin im Inland keineswegs außergewöhnlich ist oder hervorsticht.
Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin nach wie vor familiäre, sprachliche und kulturelle Anknüpfungspunkte an ihren Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen und enkulturiert ist. In diesem Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin mehr als die Hälfte ihres bisherigen Lebens verbracht, erhielt dort eine schulische Ausbildung und eingehende Erfahrungen am dortigen Arbeitsmarkt. Dort leben auch ihre Eltern, die Geschwister und ihr Ehemann, wobei der Kontakt zu ihnen nach wie vor besteht.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Sie verstieß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, indem sie ihre Ausreiseverpflichtung missachtete und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb.
Das vorskizziere Privatleben der Beschwerdeführerin entstand ausschließlich in einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, zumal er sich zunächst auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag und sodann auf keine rechtliche Grundlage stützte. Daher konnte die Beschwerdeführerin abgesehen von der Dauer ihres Aufenthalts und des Umstandes, dass die belangte Behörde bislang noch keine Maßnahmen zur Erzwingung der Beendigung dieses Aufenthalts gesetzt hat, nicht ohne weiteres darauf vertrauen, sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend zu verfestigen.
Das abgeschlossene Asylverfahren erreichte einschließlich des Rechtsmittelverfahrens eine Dauer von sechs Jahren; das gegenständliche Verfahren dauerte vor der belangten Behörde ca ein halbes Jahr. Diese Verfahrensdauer kann nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, war diese durchgehend im ZMR gemeldet und auch nicht untergetaucht. Damit kann aus der Länge des Verfahrens nicht auf Verzögerungen der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden.
In Würdigung der vorstehenden Punkte ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Zeit in Österreich durchaus genutzt hat, sich in sozialer und sprachlicher Hinsicht zu integrieren. Dem achteinhalbjährigen Aufenthalt kommt im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens Gewicht zu, wobei diese Aufenthaltszeit für sich alleine nicht ausreicht, um bereits aus diesem Grund den begehrten Aufenthaltstitel zu erhalten, würde sonst ein solcher quasi ersessen werden können, was jedoch nicht angenommen werden kann. Vielmehr kommt hier hinzu, dass die belangte Behörde nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung passiv geblieben ist und keine Versuche unternommen hat, den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu unterbinden. Damit kommt der langen Aufenthaltsdauer im gegenständlichen Fall in Verbindung mit den festgestellten Integrationsbemühungen und dem Umstand, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden sind, solche Bedeutung zu, dass von einem schützenswerten Privatleben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ausgegangen werden kann.
Damit liegen gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung eines Privatlebens im Sinne des Art 8 EMRK die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 vor. Ein Erteilungshindernis nach § 60 Abs 1 und Abs 3 AsylG 2005 kam nicht hervor, sodass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG 2005 vorliegen.
Somit ist der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Aufenthaltstitel ist gemäß § 54 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel gemäß § 58 AsylG 2005 auszufolgen und hat die Beschwerdeführerin daran gemäß § 58 Abs 11 AsylG 2005 mitzuwirken.
Angesichts der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung liegen die Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und der darauf aufbauenden Spruchpunkte betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) nicht mehr vor. Daher waren die weiteren Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die den Einzelfall betreffenden Rechtsfragen sind in der Regel nicht reversibel.