(1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag des Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an diesen oder diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist.
(3) Ein für nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften liegende Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in Betracht kommender Überweisungsbetrag nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder nach § 63 NVG 1972 oder nach § 69 NVG 2020 ist vom ehemaligen Dienstgeber unter Abzug allenfalls noch aushaftender Pensionsbeiträge innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses von Amts wegen direkt an den Versicherten auszuzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten.
Rückverweise
EUB-SVG · EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
§ 9 Im besonderen Erstattungsbetrag nicht berücksichtigte Beiträge
(1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag des Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an diesen oder …
§ 19 Inkrafttreten
… 4 Z 2 mit 1. März 1999, 2. § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2001. (3) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auch auf alle…
§ 10 Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages
…Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag…