G215/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §13a sowie des §41 Abs3 PG 1965 idF BGBl I 119/2002.
Meint der Antragsteller, dass er - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - von Verfassungs wegen keinen Beitrag nach §13a PG 1965 von dem ihm gebührenden Ruhegenuss zu entrichten und die Ermittlung dieses Ruhegenusses ohne Heranziehung des Anpassungsfaktors gemäß §108 und §108f ASVG zu erfolgen hätte, so wäre hierüber von der zuständigen Dienstbehörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe sein Anspruch zu Recht besteht.
Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwändig bezeichnet werden noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen.