JudikaturOGH

3Ob1036/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ingeborg K*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei Herbert K*****, vertreten durch Dr.Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 4.104,10 sA und monatlich S 3.444,50, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.Februar 1994, GZ 46 R 1419/93-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Ruhegenuß eines Beamten ändert sich entsprechend dem Gehalt der Beamten des Dienststandes (vgl § 41 Abs 2 PG). Die Festsetzung eines Anpassungsfaktors hiefür ist - anders als etwa im § 108 Abs 5 ASVG für die nach diesem Gesetz zuerkannten Renten und Pensionen - nicht vorgesehen. Die zwischen den Parteien vereinbarte Wertsicherungsklausel nimmt daher auf einen Aufwertungsschlüssel Bezug, den es nicht gibt. In einem solchen Fall ist es aber selbstverständlich, daß es sich nicht um einen gesetzlich bestimmten Aufwertungsschlüssel im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 EO handelt und daß der Beweis des Aufwertungsschlüssels durch eine unbedenkliche Urkunde nicht in Betracht kommt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO sind daher nicht zu lösen (vgl RZ 1994/45). Auf eine allenfalls vom Wortlaut des Vergleiches abweichende Parteienabsicht kann in dem zu entscheidenden Verfahren nicht Bedacht genommen werden.

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