(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 € (Anm. 1) , so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(4) Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(____________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 372/2007 für 2008: 1.616,25 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 14/2009 für 2009: 1.667,97 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 439/2009 für 2010: 1.696,27 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 405/2010 für 2011: 1.716,63 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 408/2011 für 2012: 1.762,98 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 409/2012 für 2013: 1.812,34 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 441/2013 für 2014: 1.855,84 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 346/2014 für 2015: 1.887,39 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 437/2015 für 2016: 1.910,04 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 414/2016 für 2017: 1.925,32 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 1/2018 für 2018: 1.956,13 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 368/2018 für 2019: 1.995,25 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 417/2019 für 2020: 2.031,16 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 3/2021 für 2021: 2 061,63 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 39/2022 für 2022: 2 098,74Euro
gemäß BGBl. II Nr. 5/2023 für 2023: 2 220,47 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 423/2023 für 2024: 2 435,86 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 412/2024 für 2025: 2 547,91 Euro)
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 15b Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
…des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. (4) Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 …
§ 41a Übergangsbestimmungen zu § 41 Abs. 1
…2b in der Fassung des Art. 7 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003, 3. die §§ 15b und 15c in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und 4. § …
§ 15e Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
…gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15 oder § 15b ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 15c nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich…
§ 15d Meldung des Einkommens
…1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten oder nach § 15c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr…