JudikaturVfGH

G8/12 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2012

Aufhebung des §46 Wr PensionsO 1995 idF LGBl 48/2003 sowie des §5 Abs4 Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 idF LGBl 18/1999.

§46 Abs3 Wr PensionsO 1995 enthält eine Delegation einer Befugnis, nämlich der Festsetzung des Anpassungsfaktors, mit dem die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Landesbediensteten jährlich zu valorisieren sind, die der Landesgesetzgeber selbst wahrzunehmen hätte. §46 Wr PensionsO 1995 idF LGBl 48/2003 beinhaltet schlechthin einen Verweis auf den nach den Bestimmungen des ASVG vom Bundesminister durch Verordnung festzusetzenden Anpassungsfaktor. Das dynamische Element liegt nicht in der Verweisung auf §108 und §108f ASVG, sondern in der Bezugnahme auf die auf deren Grundlage jährlich erlassene Verordnung des Bundesministers. Keine bloße Bezugnahme auf eine Rechengröße.

Ebenso war die landesrechtliche Verweisung auf die Verordnungen des Bundesministers verfassungswidrig, soweit sich diese nach §46 Wr PensionsO 1995 idF LGBl 48/2003 iVm §74 Abs2 Wr PensionsO 1995 auf frühere Fassungen des §108 und §108f ASVG stützten.

Da §5 Abs4 Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 auf §46 Abs2 Wr PensionsO 1995 und damit letztlich ebenso auf die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen gemäß §108 Abs5 ASVG verweist, treffen die dargestellten Erwägungen auch auf ihn zu.

Anlassfall B826/10, E v 28.06.12, Aufhebung der Spruchpunkte

1. und 2. des angefochtenen Bescheides; im Übrigen Abweisung der Beschwerde; Quasi-Anlassfall B979/11, E v 27.06.11, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

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