(1) Wird ein Versicherter aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen, so hat der österreichische Dienstgeber für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einen besonderen Überweisungsbetrag zu leisten. Der Berechnung dieses besonderen Überweisungsbetrages ist das jeweilige Entgelt während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften und der jeweils nach dem ASVG, allenfalls einschließlich einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, für Angestellte in Geltung gestandene Beitragssatz in der Pensionsversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) so zu Grunde zu legen, als hätte während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses eine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden. Die so für jedes Kalenderjahr ermittelten Beiträge sind mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung des besonderen Überweisungsbetrages zu verzinsen. Der besondere Überweisungsbetrag erhöht sich um einen aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus diesem Anlaß vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträge, die jeweils mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.
(2) Der österreichische Dienstgeber hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.
Rückverweise
EUB-SVG · EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
§ 7 Zuständigkeit für den besonderen Erstattungsbetrag
…einen Monatsersten fällt, sonst der der Antragstellung folgende Monatserste. Hiebei gelten jene Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet wird, sowie jene Zeiten der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet wird, als in…
§ 12 Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes
…sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. (3) Mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1 1. gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes: a) die…
§ 2 Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag
…sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. (3) Der besondere Erstattungsbetrag nach Abs. 1 ist die Summe der für den oder vom Versicherten zur österreichischen Pensionsversicherung für Zeiten bis zum Diensteintritt in…
§ 5 Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages nach § 3 oder § 4
…1) Der besondere Überweisungsbetrag nach § 3 ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach § …