BundesrechtVerordnungenEntgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau§ 4

§ 4Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

In Kraft seit 01. Januar 2020
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