BundesrechtBundesgesetzePensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

In Kraft seit 25. April 2012
Up-to-date

§ 1

(1) Die ehemaligen Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Leistungen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten. Ebenso haben die Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen, von ihren zukünftigen Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabellen genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, liegen, den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz der monatlichen Leistung:

1. für Leistungen aufgrund der Dienstbestimmungen I

bis 150% 5,8%
über 150% bis 200% 10%
über 200% bis 300% 20%
über 300% 25%

2. für Leistungen aufgrund der Dienstbestimmungen II

bis 100% 3,3%
über 100% bis 150% 5%
über 150% bis 200% 10%
über 200% bis 300% 20%
über 300% 25%

(3) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten, wobei für die Bemessung des Pensionssicherungsbeitrags von der Sonderzahlung die gleichen Prozentsätze wie für die jeweilige monatliche Leistung zur Anwendung kommen. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG nicht unterschritten wird. Bei der Bestimmung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages bei Zuschusspensionen ist der aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, stammende Teil der Gesamtpension nicht zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Oesterreichische Nationalbank für mehr als fünf Jahre die Entrichtung der auf den bezugsberechtigten Dienstnehmer entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung übernommen hat.

(4) Die vor dem 1. April 1993 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben einen Pensionsbeitrag von ihren ab 1. Jänner 2015 gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt:

ab 1. Jänner 2015 5%
ab 1. Jänner 2016 7%
ab 1. Jänner 2017 9%
ab 1. Jänner 2018 10,25%

(5) Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs. 4 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen bei Dienstunfähigkeit) frühestens nach Vollendung des 780. Lebensmonats oder nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate, wenn das in der dritten Spalte genannte Lebensmonat vollendet wurde:

ab 1. Jänner 2015 420 660.
ab 1. Jänner 2016 426 666.
ab 1. Jänner 2017 432 672.
ab 1. Jänner 2018 438 678.
ab 1. Jänner 2019 444 684.
ab 1. Jänner 2020 450 690.
ab 1. Jänner 2021 456 696.
ab 1. Jänner 2022 456 702.
ab 1. Jänner 2023 456 708.
ab 1. Jänner 2024 456 714.
ab 1. Jänner 2025 456 720.
ab 1. Jänner 2026 456 726.
ab 1. Jänner 2027 456 732.
ab 1. Jänner 2028 456 738.

(6) Die ab dem 1. April 1993 und vor dem 1. Mai 1998 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 10,25% und für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG beträgt ab 1. Jänner 2016 4% und ab 1. Jänner 2017 5%.

(7) Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs. 6 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit) frühestens nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate oder nach Vollendung des in der dritten Spalte der folgenden Tabelle genannten Lebensmonats:

ab 1. Jänner 2015 480 720.
ab 1. Jänner 2016 486 726.
ab 1. Jänner 2017 492 732.
ab 1. Jänner 2018 498 738.
ab 1. Jänner 2019 504 744.
ab 1. Jänner 2020 504 750.
ab 1. Jänner 2021 504 756.
ab 1. Jänner 2022 504 762.
ab 1. Jänner 2023 504 768.
ab 1. Jänner 2024 504 774.
ab 1. Jänner 2025 504 780.

(8) Die Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind von der gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten und an die Oesterreichische Nationalbank abzuführen.

(8a) Pensionsbemessungsgrundlage für Leistungen auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II ist der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge. Gebührt eine Pension erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl 216 durch die Zahl in der rechten Spalte zu ersetzen:

2015 1
2016 14
2017 28
2018 42
2019 56
2020 70
2021 84
2022 98
2023 112
2024 126
2025 140
2026 154
2027 168
2028 182
2029 196
2030 210

Wurden die Voraussetzungen für eine Pensionierung bereits in einem früheren Kalenderjahr als jenem des Pensionsantritts erfüllt, ist der Durchrechnungszeitraum dieses früheren Kalenderjahres heranzuziehen.

(8b) Anlässlich der Bemessung der Pension im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I und II ist eine Vergleichspension ohne Anwendung von Abs. 8a zu berechnen. Falls erforderlich ist die Pension durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass sie 90% der Vergleichspension beträgt. An die Stelle des Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt erfüllt waren:

Jahr Prozentsatz
2016 95%
2017 94,5%
2018 94%
2019 93,5%
2020 93%
2021 92,5%
2022 92%
2023 91,5%
2024 91%
2025 90,5%

(8c) Abs. 8b ist auf die in Abs. 13 genannten Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 90% der Prozentsatz 95% tritt und folgende Übergangstabelle gilt:

Jahr Prozentsatz
2016 97,5%
2017 97,25%
2018 97%
2019 96,75%
2020 96,5%
2021 96,25%
2022 96%
2023 95,75%
2024 95,5%
2025 95,25%

(9) Bei Inanspruchnahme einer Pension oder Zuschusspensionen vor dem in Abs. 5 bzw. 7 angeführten Pensionsalter ist die Pension pro Monat des vorzeitigen Pensionsantritts um 0,35%, maximal jedoch um 15%, zu kürzen.

(10) Der Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank kann für deren Funktionäre und Bedienstete eine Korridorpensionsregelung beschließen. Die Korridorpension darf frühestens mit Ablauf des Monats angetreten werden, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, wenn zum Zeitpunkt des Pensionsantritts eine Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten erbracht wurde. Die Korridorpension ist pro Monat des Pensionsantritts vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, um 0,425% zu kürzen.

(11) Die Pensionen oder Zuschusspensionen sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Dies gilt auch für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche aufgrund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 bereits einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspensionen) haben. Die erstmalige Anpassung einer Pension oder Zuschusspensionen (ausgenommen Leistungen für Hinterbliebene) ist – abweichend vom ersten Satz – erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf die Pension zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(12) Nach dem Ableben eines Anspruchsberechtigten auf eine Pension oder Zuschusspension gebührt kein Sterbequartal.

(13) Die Absätze 4, 9 und 12 gelten nicht für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank, welche noch im Aktivstand und vor dem 30. April 2014 den vom Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank am 13. März 2014 beschlossenen Änderungen der Dienstbestimmungen im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt haben, solange diese Zustimmungserklärung rechtswirksam bleibt.

§ 1a

(1) Die ab dem 1. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2007 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung in die Pensionskassenlösung der Dienstbestimmungen III aufgenommen sind, haben für die ab 1. Juli 2024 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2025 4% und ab 1. Jänner 2026 5%.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.7.2027 in Kraft)

(3) Bei der Berechnung eines etwaigen Schlusspensionskassenbeitrages gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung beträgt die Pensionsbemessungsgrundlage anstatt grundsätzlich 80%

ab 1. Jänner 2025 79%
ab 1. Jänner 2028 78%
ab 1. Jänner 2031 77%
ab 1. Jänner 2034 76%
ab 1. Jänner 2037 75%
ab 1. Jänner 2040 74%
ab 1. Jänner 2043 73%
ab 1. Jänner 2046 72%

der maßgeblichen Bezüge gemäß der Betriebsvereinbarung und Abs. 4.

(4) Pensionsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergleichspension gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ist der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge. Die Aufwertung erfolgt gemäß den Regelungen des § 108 ASVG. Entsteht der Anspruch auf einen Schlusspensionskassenbeitrag in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl 216 durch die Zahl in der rechten Spalte zu ersetzen:

2024 1
2025 14
2026 28
2027 42
2028 56
2029 70
2030 84
2031 98
2032 112
2033 126
2034 140
2035 154
2036 168
2037 182
2038 196
2039 210

(5) Anlässlich der Berechnung der Pensionsbemessungsgrundlage und der Vergleichspension im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen III sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung (und unter Anwendung der Abs. 3 und Abs. 4) sind eine hypothetische Pensionsbemessungsgrundlage und eine hypothetische Vergleichspension ohne Anwendung von Abs. 3 und Abs. 4 zu berechnen. Die für die Schlusspensionskassenbeitragsberechnung relevante Vergleichspension hat mindestens 85% der aufgrund dieses Absatzes errechneten hypothetischen Vergleichspension zu betragen. An die Stelle des Prozentsatzes von 85% treten die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze:

2025 93,75%
2026 92,5%
2027 91,25%
2028 90%
2029 88,75%
2030 87,5%
2031 86,25%

(5a) Die für die Schlusspensionskassenbeitragsberechnung relevante Vergleichspension hat abweichend von Abs. 5 mindestens 90% der hypothetischen Vergleichspension zu betragen, wenn die sich unter Anwendung der Abs. 3 und 4 ergebende Pensionsbemessungsgrundlage weniger als die Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG beträgt. An die Stelle des Prozentsatzes von 90% treten die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze

2025 94%
2026 93%
2027 92%
2028 91%

(6) Fällt der Schlusspensionskassenbeitrag vor Erreichen des jeweils individuell geltenden Regelpensionsalters gemäß §§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6 APG an, so ist die Vergleichspension für einen etwaigen Schlusspensionskassenbeitrag, berechnet gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung und unter Beachtung der Abs. 3 und 4 sowie gegebenenfalls die Abs. 5 und 5a im Fall der Inanspruchnahme einer Korridorpension um 0,425%, im Fall einer Schwerarbeitspension um 0,15% und sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu mindern. Die maximale Kürzung der Vergleichspension aufgrund dieses Absatzes beträgt 15,3%, bei Invaliditätspensionen beträgt die maximale Kürzung 13,8%.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung eines Schlusspensionskassenbeitrages vor und wurde das individuell geltende Regelpensionsalter erreicht, sind bei einem späteren Pensionsantritt die Parameter der Abs. 3, 4, 5 und 5a zum Zeitpunkt des Erreichens des individuell geltenden Regelpensionsalters maßgeblich. Für den Zeitraum ab Erreichen des individuell geltenden Regelpensionsalters ist kein Pensionsbeitrag gemäß Abs. 1 zu leisten.

(8) Die Abs. 2 bis 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiedurch keine Kürzung der Leistungen der Pensionskasse aus den laufenden Dienstgeberbeiträgen oder Beiträgen der Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen an die Pensionskasse eintritt.

(Anm.: Abs. 9 tritt mit 1.1.2028 in Kraft)

(10) Die Bestimmungen der § 1a Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 1a Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2027 und Abs. 9 mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

§ 2

(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen von Tochtergesellschaften der Oesterreichischen Nationalbank, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 ASVG in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt

1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

(2) Werden Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 bezogen, sind diese zusammenzurechnen und es gelangen die Hundertsätze der Tabellen in § 1 Abs. 2 zur Anwendung.

§ 3

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Der 5. Abschnitt des 6. Hauptstücks des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.