(1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
1. in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
a) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
b) das Unternehmen seinen Sitz hat,
c) regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
d) das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
2. in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
a) die juristische Person ihren Sitz hat,
b) die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
c) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3. in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel
a) die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder
b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4. in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel
a) die Österreichische Gesundheitskasse ihren Sitz oder
b) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.
Rückverweise
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 4
…ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche; 2. in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel a) die juristische Person ihren Sitz hat, b) die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder c) der Kläger…
§ 6
…Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.…
§ 8
…1) Wenn bei einem nach den §§ 4 bis 6 zuständigen Gericht eine Arbeitsrechtssache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, so kann, wenn mindestens eine Person in beiden Rechtsstreitigkeiten Partei ist, bei…
§ 53 Parteifähigkeit und Klagslegitimation
…gerichtet werden könnte, kann sie – je nach dem, ob der Kläger Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist – gegen die zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft (§§ 4 bis 7 ArbVG) der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitnehmer gerichtet werden.…