(1) Organe der Arbeitnehmerschaft sind, mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung, parteifähig.
(2) Wenn nach dem streitigen Recht oder Rechtsverhältnis keine Person (kein parteifähiges Gebilde) in Betracht kommt, gegen die (das) eine Klage auf Feststellung oder Rechtsgestaltung nach § 50 Abs. 2 gerichtet werden könnte, kann sie – je nach dem, ob der Kläger Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist – gegen die zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft (§§ 4 bis 7 ArbVG) der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitnehmer gerichtet werden.
Rückverweise
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 40 Vertretung
…kein Arbeitnehmer ist, oder durch ein Mitglied ihrer geschäftsführenden Organe; 2. Arbeitnehmer durch ein Mitglied des zuständigen Betriebsrats; 3. parteifähige Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 53 Abs. 1) durch eines ihrer Mitglieder; 3a. Mitglieder der im Bundesbehindertenbeirat gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl…