9NdA1/02 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Gertraud W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Frischenschlager Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 4.360,37,-- sA, infolge des Delegierungsantrages der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Parteien wird aufgetragen, binnen 14 Tagen die Wohnorte jener von ihnen beantragter Zeugen bekanntzugeben, deren Adresse bislang überhaupt nicht oder nur unter Bezugnahme auf den Unternehmenssitz ihres Dienstgebers bekanntgegeben wurde.
Dem Erstgericht wird aufgetragen, iS des § 31 Abs 3 JN zum Delegierungsantrag Stellung zu nehmen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin, die ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes hat, nimmt den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG (Sitz des Unternehmens) in Anspruch.
Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz. Beide Parteien beantragten die Einvernahme von Zeugen, deren Adressen aber großteils dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sind. Teilweise wurde bislang überhaupt keine Adresse bekanntgegeben, teilweise wurde die Ladung per Adresse der klagenden Partei bzw. eines anderen Unternehmens beantragt.
Die Beklagte beantragt, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Linz zu delegieren, weil mit Ausnahme einer von der Klägerin beantragten Zeugin alle Zeugen ihren Wohnsitz in Linz und Umbegung hätten.
Das Erstgericht hat zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme abgegeben.
Mangels verlässlicher Anhaltspunkte über den Wohnort des Großteils der (schon beantragten) Zeugen kann nicht beurteilt werden, ob die beantragte Delegierung zweckmäßig ist.
Nach § 31 Abs 3 JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Fristsetzung die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.
Dem Erstgericht war aufzutragen, die bisher unterbliebene Stellungnahme zum Delegierungsantrag nachzutragen.