BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 6

§ 6

Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.

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