§ 6
In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date
Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.
Rückverweise
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 11 Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des Vorsitzenden
…Senate der Landesgerichte haben sich aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, die Senate der Oberlandesgerichte und die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs (§ 6 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen. (2) Der Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs…