JudikaturOGH

RS0085476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 1989

War der Kläger für die beklagte Partei, die ihren Sitz in der BRD hat, im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Nigeria tätig und ergibt sich im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen der Streitteile kein Anhaltspunkt für eine Nahebeziehung zum Inland, kann sich der Kläger nicht auf den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG berufen. Daß der Kläger während seiner Auslandstätigkeit seinen Wohnsitz im Inland behalten hätte, reicht für sich allein ebensowenig wie der Umstand, daß er österreichischer Staatsbürger ist, zur Herstellung einer die Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit rechtfertigenden Nahebeziehung zum österreichischen Rechtsbereich aus.

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