JudikaturOGH

9Nc13/07x – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas S*****, vertreten durch Plankel, Mayerhofer Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 72.670 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der in S***** wohnhafte Kläger begehrt mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG in Höhe von EUR 72.670 sA. Ein Beweisverfahren durch Vernehmung von Zeugen oder Parteien wurde bisher nicht durchgeführt.

Nunmehr beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. Die von ihm beantragten Zeugen seien zum weitaus überwiegenden Teil in Oberösterreich wohnhaft und auch er selbst habe seinen Wohnsitz in Oberösterreich. Die Beklagte (deren Sitz in W***** liegt) werde voraussichtlich auf ihre Parteienvernehmung verzichten. Die Delegierung werde daher zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses und zu einer wesentlich geringeren Kostenbelastung führen. Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass der Kläger bereits bei der Klageeinbringung gewusst habe, dass er in Oberösterreich wohnhaft sei. Es wäre ihm daher bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden, die Zuständigkeit des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen.

Das Erstgericht befürwortete die Delegierung „auf Grund der großen Zahl der beantragten Zeugen, die im Sprengel des Landesgerichts Linz ihren Wohnsitz haben".

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Annahme des Klägers, der Beklagten und des Erstgerichts hat weder der Kläger noch die überwiegende Zahl der beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Oberösterreich, sondern in Niederösterreich (§ 3 Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich, BGBl II 2002/81). Ein einziger Zeuge hat seinen Wohnsitz in Oberösterreich, allerdings auch nicht im Sprengel des Landesgerichts Linz, an das die Arbeitsrechtssache delegiert werden soll (§ 3 Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich, BGBl II 2002/422). Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Durch die vom Kläger beantragte und vom Erstgericht befürwortete Delegierung an das Landesgericht Linz, in dessen Sprengel - anders als im Fall des Erstgerichts - keine einzige der zu vernehmenden Personen ihren Wohnsitz hat, ist dieses Ziel nicht erreichbar. Die beantragte Delegierung ist daher schon nach dem Vorbringen des Klägers gänzlich unbegründet, weshalb sich ein Eingehen auf die Einwände der Beklagten gegen die Delegierung erübrigt.

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