ARHG
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
§ 1 ARHG · ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 1 Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
…I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen § 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.…
Art. 7 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu § 55 Abs. 1, BGBl. Nr. 529/1979)
… I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.…
§ 22 Härtefälle
…Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar…
Art. 7 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 15/2004, zu den §§ 9, 24, 26, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 39, 40, 60, 70 und 76, BGBl. Nr. 529/1979)
…ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.…
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