JudikaturOGH

13Os41/94(13Os42/94, 13Os43/94, 13Os44/94, 13Os45/94, 13Os46/94, 13Os47/94, 13Os48/94, 13Os49/94, 13Os50/94, 13Os51/94, 13Os52/94, 13Os53/94, 13Os54/94, 13Os55/94, 13Os56/94, 13Os57/94, 13Os58/94, 13Os59/94) – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Juli 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Rechtshilfesache betreffend Dr.Alexander S***** und andere über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.Mai 1993 und vom 7. und 8. Juni 1993, AZ 11 Hs 195/93-3,5,6 und 9, sowie des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.August 1993, AZ 13 d Bl 743/93a-n, soweit damit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien teilweise bestätigt wurden, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Kodek und des Verteidigers Dr.Sporn zu Recht erkannt:

Spruch

In der Rechtshilfesache betreffend Dr.Alexander S***** ua verletzen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.Mai 1993 sowie vom 7. und 8.Juni 1993, 11 Hs 195/93-3, 5, 6 und 9, sowie des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.August 1993, 13 d Bl 743/93a-n, soweit damit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien teilweise bestätigt wurden, das Gesetz in der Bestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 iVm §§ 14 Z 1 und 15 Z 2 ARHG.

Diese Beschlüsse sowie der Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.Dezember 1993, 22 b Hs 9/93 werden aufgehoben.

Gemäß § 292 StPO wird in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, daß sämtlichen vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 13 d Bl 743/93a-n behandelten Beschwerden zur Gänze Folge gegeben und die begehrte Rechtshilfe nicht geleistet wird.

Dem Landesgericht für Strafsachen Wien wird aufgetragen, die ersuchende ausländische Behörde von der Unzulässigkeit der Rechtshilfe zu verständigen (§ 57 Abs 1 ARHG).

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit (später ergänztem) Rechtshilfeersuchen vom 23.März (und 1.April) 1993 (3 BJs 313/91 und 3 BJs 39/92) begehrte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland in Karlsruhe Hausdurchsuchungen und Kontoöffnungen bezüglich sämtlicher Firmen des österreichischen Staatsbürgers Mag.Martin S*****, dessen Vernehmung als Beschuldigter sowie damit im Zusammenhang stehende Zeugenvernehmungen.

Nach der darin enthaltenen Sachverhaltsschilderung stehen neun Personen, darunter (als einziger österreichischer Staatsbürger) Mag.Martin S***** im konkreten Verdacht, in den Jahren 1987 bis 1989 für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit der früheren deutschen demokratischen Republik eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt (§ 99 dStGB) sowie damit tateinheitlich fortgesetzt und vorsätzlich Rechtsgeschäfte und Handlungen vorgenommen zu haben, die nach §§ 2 und 7 des deutschen AußenwirtschaftsG nicht genehmigt waren, wodurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt worden sei (§§ 34 Abs 1 Nr 1, 33 Abs 1, 7 Abs 1 Nr 1 und § 5 Abs 1 Außenwirtschaftsverordnung; Lieferung wichtiger technischer Komponenten für den Bau einer Fabrik von Magnetspeicherplatten, die von der Firma L***** AG,***** erzeugt und entgegen Embargobestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und unter Täuschung der deutschen Behörden über die Beschaffenheit und den tatsächlichen Endverbraucher in das damalige Gebiet der deutschen demokratischen Republik verfrachtet worden sein sollen).

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gab dem Rechtshilfeersuchen mit Beschlüssen vom 26.Mai 1993, 11 Hs 195/93-3, sowie in der Folge vom 7. Juni 1993, ON 5 und 6, Folge und ordnete am 8.Juni 1993, ON 9, die Beschlagnahme des Reisepasses der Andrea S***** sowie von in der Steuerberatungskanzlei Dr.B***** aufzusuchenden Unterlagen an. Der Beschluß vom 7.Juni 1993, ON 6, schränkte die Rechtshilfe auf das Vergehen nach dem deutschen AußenwirtschaftsG ein.

Die Bundespolizeidirektion Wien-Wirtschaftspolizei, entsprach diesen Aufträgen, soweit die angeführten Firmen noch real existierten (ON 26). Die sichergestellten Unterlagen werden (in versiegelten Kartons) im Landesgericht für Strafsachen Wien verwahrt.

Gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien erhoben Mag.Martin S*****, seine Angehörigen Salomea, James und Mag.Andrea S*****, sämtliche von den Hausdurchsuchungen betroffenen Firmen, überdies die B*****, Dr.Leon L***** (der als Zeuge vernommen werden sollte) sowie Dkfm.Dr.Franz B***** und die *****Gesellschaft Dkfm.Dr.B***** Co Beschwerde (ON 12 bis 25).

Mit Beschlüssen vom 13.August 1993, 13 d Bl 743/93a-n (ON 43 bis 56) gab das Landesgericht für Strafsachen Wien sämtlichen Beschwerden teilweise dahin Folge, daß Rechtshilfe nur in Ansehung des Tatbestandes nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz, nicht aber wegen der als politisches Delikt anzusehenden präsumtiven geheimdienstlichen Tätigkeit gewährt werde.

Den Beschwerden der Angehörigen des Mag.Martin S***** wurde auch dahin Folge gegeben, daß in Ansehung der Verfolgung von Mag.Martin S***** und James S***** Rechtshilfe nicht gewährt werde. Im übrigen wurde den Beschwerden (der Sache nach) durchwegs nicht Folge gegeben.

Zum Beschwerdevorbringen, dem Rechtshilfeersuchen lägen keine entsprechenden Straftatbestände nach der deutschen Rechtslage zugrunde, weil Lieferungen in die DDR - ausgehend von der damaligen Annahme eines einheitlichen Staates - niemals dem AußenwirtschaftsG unterfallen seien, entgegnete das Beschwerdegericht, zufolge § 56 ARHG sei es vom Falle der Notorietät abgesehen nicht geboten, an der Verläßlichkeit von Rechtshilfeersuchen zu zweifeln.

Zur Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe für Strafsachen, die nach österreichischem Recht in der Verletzung von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung und über den Außenhandel bestehen, die nur in der Beschwerde des Dkfm.Dr.Franz B***** und der *****Gesellschaft Dkfm.Dr.Franz B***** Co (ON 25) aufgeworfen worden war, führte das Beschwerdegericht (in seinem Beschluß 13 d Bl 743/93-n, ON 56) aus, der Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und Deutschland (BGBl 1977/36) kopple die Zulässigkeit der Rechtshilfe von der Auslieferungsfähigkeit ab und gewähre umfassende Rechtshilfe, sofern im ersuchenden Staat die Gerichte und im ersuchten Staat die Richter oder Verwaltungsbehörden sachlich zur Sanktion zuständig sind.

In der Folge wurde der Rechtshilfeakt dem Landesgericht für Strafsachen Wien abgetreten (§ 55 ARHG; AZ 22 b Hs 9/93). Die Ratskammer dieses Gerichtes verfügte mit (unjournalisiertem) Beschluß vom 15.Dezember 1993, die sichergestellten, im einzelnen angeführten Papiere seien gemäß § 145 Abs 2 StPO zu durchsuchen.

Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.Mai 1993 sowie vom 7. und 8.Juni 1993, GZ 11 Hs 195/93-3, 5, 6 und 9, sowie des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.August 1993, 13 d Bl 743/93a-n, soweit darin Rechtshilfe überhaupt oder nur in Ansehung der Tatbestände nach dem deutschen AußenwirtschaftsG für zulässig erklärt wurde, stehen, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß § 33 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß § 51 Abs 1 Z 1 ARHG ist die Leistung von Rechtshilfe insoweit unzulässig, als die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach §§ 14 und 15 leg cit nicht der Auslieferung unterliegt. Gemäß § 14 ARHG ist eine Auslieferung wegen politisch strafbarer Handlungen (Z 1) und wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde liegen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt (Z 2), unzulässig.

Nach § 15 Z 2 ARHG ist eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen unzulässig, die nach österreichischem Recht ausschließlich in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen.

Im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland wegen politischer Straftaten und solcher, die in der Verletzung von Vorschriften über den Außenhandel bestehen, finden gemäß § 1 ARHG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Das europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuÜRH, BGBl 1969/41) gestattet in Art 2 lit a die Verweigerung der Rechtshilfe in gerichtlichen Strafsachen, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Mit Rückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Art 2 lit a, in diesen Fällen die Rechtshilfe zu verweigern (BGBl 1983/303), wurde zugleich die Erklärung abgegeben, die Republik Österreich werde soweit nicht Kapitel I des Zusatzprotokolls zum EuÜRH (ZPEuÜRH, BGBl 1983/296) zur Anwendung kommt, Art 2 lit a des Übereinkommens in Hinkunft entsprechend seiner innerstaatlichen Gesetzgebung anwenden, wobei zur Bekräftigung die (hier relevanten, bereits wiedergegebenen) Bestimmungen des ARHG im vollen Wortlaut zitiert wurden.

Da gegenüber der Bundesrepublik Deutschland das genannte ZPEuÜRH an sich anwendbar wäre, ist die Einschränkung im BGBl 1983/303 daher unerheblich.

Das ZPEuÜRH verpflichtet in Kapitel I Art 1 die Vertragspartner, das bereits beschriebene Recht zur Verweigerung der Rechtshilfe nach Art 2 lit a des EuÜRH nicht allein aus dem Grund anzuwenden, daß das Ersuchen eine strafbare Handlung betrifft, welche die ersuchte Vertragspartei als eine fiskalische strafbare Handlung ansieht. Österreich erklärte jedoch in einem Vorbehalt gemäß Art 8 Abs 2 des ZPEuÜRH, Kapitel I nur hinsichtlich Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen anzuwenden, somit jedoch nicht auf in der Verletzung von Monopol- oder Devisenvorschriften und von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung und den Außenhandel bestehenden strafbaren Handlungen, die ebenfalls als "fiskalische strafbare Handlungen" anzusehen sind (MGA des Internationalen StR Erl 1 und 3 zu § 15 Z 2 ARHG). Für politische strafbare Handlungen erfolgte durch das ZPEuÜRH überhaupt keine Änderung des EuÜRH.

Dies sah bereits der zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Vertrag über die Ergänzung des EuÜRH und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl 1977/36) vor. Auch er schränkte in Art IV das Recht auf Verweigerung der Rechtshilfe nach Art 2 des EuÜRH nur hinsichtlich Verfahren wegen Abgaben-, Steuer-, Zoll- (und Monopol-)vorschriften ein, nicht aber bei politischen Delikten oder Verstößen gegen Warenbewirtschaftungs- und Außenhandelsbestimmungen, sodaß die (spätere) ablehnende österreichische Erklärung gemäß Art 8 Abs 2 im ZPEuÜRH (BGBl 1983/296) insoweit auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland gilt.

Die (eingangs wiedergegebene) innerstaatliche Regelung des § 51 ARHG findet daher auch im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, soweit nicht strafbare Handlungen, die in der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Monopolvorschriften bestehen, betroffen sind.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht (und bereits das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Beschluß vom 7.Juni 1993, ON 6) hat zwar zutreffend erkannt, daß Rechtshilfe in Ansehung geheimdienstlicher Tätigkeiten nicht gewährt werden kann, weil es sich dabei jedenfalls um politische oder mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen handelt (§ 51 Abs 1 iVm § 14 Z 1 ARHG). Nach österreichischem Recht könnten die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Sachverhaltsmomente nämlich allenfalls den Verdacht des Verbrechens der Ausspähung von Staatsgeheimnissen nach § 254 StGB oder des Vergehens nach § 319 StGB begründen, beides Straftaten, deren politischer Charakter sich schon aus ihrer Aufnahme im § 14 Abs 1 Z 6 und 9 StPO ergibt.

Beide Gerichte haben jedoch außer Acht gelassen, daß die Tätigkeit für einen fremden Geheimdienst nach der im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhaltsschilderung der Verdachtslage nach eintätig mit dem Verstoß gegen das deutsche AußenwirtschaftsG zusammentrifft, weil damit gerade verbotene Ausfuhr vorgeworfen wird. Die idealkonkurrierenden strafbaren Handlungen stehen somit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang, der es undenkbar erscheinen läßt, den identen Sachverhalt nur in Ansehung der rechtlichen Beurteilung nach dem Außenhandelsgesetz durch die gewünschte Rechtshilfe aufzuklären.

Im Gegenstand handelt es sich um komplexe politische Delikte, bei denen in echter oder scheinbarer Idealkonkurrenz sowohl ein gemeinrechtlicher wie auch ein politischer Tatbestand betroffen ist (Schwaighofer, Auslieferung und internationales Strafrecht, S 111 mwN). Das uneingeschränkte Auslieferungsverbot und das daraus folgende Verbot sonstiger Rechtshilfe bei absolut politischen Delikten, wie sie im § 14 Abs 1 Z 1 bis 10 StPO angeführt sind, erfaßt daher auch mit ihnen eintätig verwirklichte gemeinrechtliche Tatbestände, die nicht getrennt behandelt werden können.

Gegen die von den Gerichten (sofort) bewilligte Rechtshilfe zur Klärung des Verdachtes in Richtung des Außenhandelstatbestandes bestanden im übrigen aber auch bei gesonderter Betrachtung Bedenken. Gemäß Art 1 Abs 1 EuÜRH ist die beiderseitige Strafbarkeit der den Gegenstand des Ersuchens bildenden strafbaren Handlung im ersuchenden und ersuchten Staat Voraussetzung jeder Rechtshilfe. Dies wird auch in Art 1 Abs 1 des Rechtshilfevertrages mit Deutschland aufrecht erhalten. Die Prüfung dieser primären Rechtshilfevoraussetzung kann entgegen der Ansicht des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nicht auf Fälle der Notorietät beschränkt werden. Auch aus § 56 ARHG ist derartiges nicht ableitbar. Im allgemeinen ist zwar eine solche Prüfung nicht erforderlich, sie ist jedoch geboten, wenn (wie in der Beschwerde des Mag.Martin S*****) konkrete Hinweise auf die fehlende Strafbarkeit im ersuchenden Staat vorgebracht werden. In solchen Fällen ist es geboten, im Wege einer ergänzenden Stellungnahme des ersuchenden Staates die Klärung der fraglichen Strafbarkeit herbeizuführen. Im vorliegenden Fall war allerdings eine konkrete Prüfung der Strafbarkeit der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Handlungen nach deutschem Recht schon deshalb entbehrlich, weil die Rechtshilfe jedenfalls aus den schon dargelegten Gründen unzulässig war.

Durch die Bewilligung der Rechtshilfe und die teilweise Bestätigung dieser Bewilligung (für Tatbestände nach dem deutschen AußenwirtschaftsG) durch das Beschwerdegericht wurde sohin das Gesetz verletzt, sodaß sämtliche zitierten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der auf der durchgeführten Beschlagnahme aufbauenden Durchsuchungsanordnung und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht in ihren bestätigenden Teilen aufzuheben waren.

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