Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M (WU) und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 64 ff ARHG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Februar 2026, GZ **-7.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 ersuchte das Justizministerium der Republik Serbien (ON 2.2, Übersetzung ON 2.5) die zuständigen österreichischen Behörden um Übernahme der Vollstreckung einer über den am ** geborenen, serbischen und ungarischen Staatsangehörigen A* mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts in Subotica vom 19. Juni 2019, AZ ** (ON 2.4, 1 ff, Übersetzung ON 4.6), wegen des unerlaubten Inverkehrbringens von Suchtgiften in Mittäterschaft gemäß § 246 Abs 1 iVm § 33 des serbischen Strafgesetzbuchs verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die A* derzeit im serbischen Strafvollzug verbüßt (zur Anrechnung der Auslieferungshaft in Italien vgl ON 2.4, 6, Übersetzung ON 4.5).
Das Ersuchen um Vollstreckung dieser ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung beruht auf einem Antrag des Verurteilten vom 30. Juni 2025, die Freiheitsstrafe in Österreich zu verbüßen, weil er in ** mit seiner Lebenspartnerin wohnhaft sei (ON 2.4, 8, Übersetzung ON 4.4; siehe auch ZMR-Auskunft ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7.1) lehnte der gemäß § 67 Abs 1 ARHG zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt die Übernahme der Strafvollstreckung der über A* verhängten Freiheitsstrafe mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Genannten um keinen österreichischen Staatsbürger handle und dieser ob der in Auslieferungshaft in Italien verbrachten Zeitspanne auch über keinen Daueraufenthalt in Österreich verfüge, weshalb die Voraussetzungen des anzuwendenden Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen sowie des Vertrags mit der ehemaligen Republik Jugoslawien nicht erfüllt seien.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des A* (ON 9.2), die moniert, das Erstgericht habe den Beschluss des höheren Gerichts in Subotica zur Gänze verkannt, habe dieses doch dem Ansuchen auf Überstellung des Verurteilten in die Republik Österreich stattgegeben. Weiters wies er auf sein Aufenthaltsrecht in Österreich hin, welches auf seine in Österreich aufhältige Lebenspartnerin zurückgehe. In seinem Nachtrag zur Beschwerde (ON 10.2) brachte er ergänzend vor, dass er sich lediglich von 19. September 2024 bis 29. August 2025 in Italien befunden habe, weshalb er seinen aus Österreich abgeleiteten Aufenthaltstitel – „Daueraufenthalt- EU“ nicht verloren habe. Seine Lebenspartnerin sei ferner bestens der deutschen Sprache mächtig und beziehe keine Sozialleistungen, er könne durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe in Österreich zudem regelmäßig Besuche seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner Partnerin erhalten.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Im Verhältnis zur Republik Serbien gelangen fallbezogen für die Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl. Nr. 524/1986 [BGBl III Nr. 170/2002]; im Folgenden: Überstellungsübereinkommen), ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 (BGBl. III Nr. 26/2001 [BGBl. III Nr. 263/2002]), der Vertrag mit der ehemaligen Republik Jugoslawien vom 1. Februar 1982 über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BGBl. Nr. 547/1983; im Folgenden: Vertrag vom 1. Februar 1982) sowie subsidiär das ARHG ( Martetschlägerin WK² ARHG § 1 Rz 1 f) zur Anwendung.
Art 22 Abs 1 des Überstellungsübereinkommens sieht vor, dass Vertragsparteien, die bereits einen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen geschlossen haben, berechtigt sind, anstelle dieses Übereinkommens den Vertrag anzuwenden, wobei gemäß Abs 4 leg. cit. der ersuchende Staat bei Stellung des Ersuchens die Übereinkunft bezeichnet, auf die sich das Ersuchen gründet.
Da der ersuchende Staat dies in casu unterlassen hat, erfolgt die Prüfung, ob die begehrte Übernahme der Strafvollstreckung zulässig ist, sowohl anhand des Überstellungsübereinkommens als auch des Vertrags vom 1. Februar 1982.
Art 2 Abs 2 des Überstellungsübereinkommens bestimmt, dass e ine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person nach diesem Übereinkommen zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei überstellt werden kann.
Art 3 Abs 1 leg. cit.enthält mehrere Voraussetzungen für eine solche Überstellung, darunter – soweit hier interessierend - gemäß lit a leg. cit. jene, dass die verurteilte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, sohin jenes Staats, in den sie zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion überstellt werden kann oder überstellt worden ist. Von der Möglichkeit, den Begriff „Staatsangehöriger“ für seinen Bereich zu bestimmen (Art 3 Abs 4 leg. cit.) und diesem damit einen weiteren als dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Umfang zu geben, machte Österreich keinen Gebrauch, sodass davon nur Personen umfasst sind, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (vgl. auch § 2 Z 3 StbG).
Gemäß Art 1 Abs 1 Z 2 des Vertrags vom 1. Februar 1982 verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme, die von dem Gericht eines Vertragsstaates rechtskräftig verhängt worden ist, zu vollstrecken.
Nach Art 1 Abs 2 leg. cit. erfolgt jedoch die Vollstreckung in einem Vertragsstaat nur, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Nach Art 18 leg. cit. werden eigene Staatsangehörige zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht überstellt.
Abstellend auf diese im Verhältnis zur Republik Serbien in Geltung stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen scheidet eine Vollstreckung der mit Urteil des Obergerichts in Subotica vom 19. Juni 2019 über den serbischen und ungarischen Staatsangehörigen A* verhängten Freiheitsstrafe durch die Republik Österreich – wie schon vom Erstgericht erkannt – bereits mangels österreichischer Staatsbürgerschaft des Genannten aus, weshalb sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zum behaupteten Aufenthalt oder Wohnsitz des A* in Österreich bzw. seinem angeblich nach wie vor aufrechten Aufenthaltstitel – „Daueraufenthalt- EU“ erübrigt.
Sofern der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts in Subotica vom 17. November 2025, AZ **, mit dem sein Antrag auf Überstellung angenommen wurde (ON 2.3, 1, Übersetzung ON 4.7), vermeint, dass dadurch eine Entscheidungskompetenz eines österreichischen Gerichts verwirkt worden wäre, übersieht er, dass eine Übernahme der Strafvollstreckung allein aufgrund eines Ersuchens erfolgt und eine eigenständige Entscheidungspflicht des ersuchten Staates auslöst (vgl Art 5 Abs 1 und 4 des Überstellungsübereinkommens sowie Art 16 Abs 1 und Art 28 des Vertrags vom 1. Februar 1982).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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