Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Edith Söllner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef D*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Innsbrucker Verkehrsbetriebe GesmbH, ***** vertreten durch Mag.Mariel Pokorny, Angestellte der Wirtschaftskammer, Meinhardstraße 14, 6020 Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Mai 1997, GZ 15 Ra 63/97w-13, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.Dezember 1996, GZ 43 Cga 218/96d-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der auf Unterlassung der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 96 Abs 1, 102 ArbVG), gerichteten Begehren des Klägers im Hinblick auf die ohnehin bereits rechtskräftig festgestellte generelle Unwirksamkeit der bisherigen Vorgangsweise, das Kriterium der Wiederholungsgefahr fehlt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.
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