(1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt.
(2) In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112 ArbVG;
2. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, soweit Z 6 nicht anderes bestimmt;
3. zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG);
4. Maßnahmen mit ersetzbarer Zustimmung (§ 96a ArbVG);
5. Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall (§ 100 ArbVG);
6. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berühren
a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);
b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);
c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);
d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG);
e) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer (§ 93 ArbVG);
f) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);
g) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG);
h) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG;
i) Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 2, 6, 7, 15 ArbVG;
j) personelles Informationsrecht (§ 98 ArbVG);
k) Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG);
l) Mitwirkung bei Versetzungen (§ 101 ArbVG);
m) Mitwirkung bei Baumaßnahmen und Anschaffungen (§ 72 Abs. 2);
n) Mitwirkung bei Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 3.
7. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist.
(3) § 113 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.
Rückverweise
PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 64 Mitwirkung im Aufsichtsrat
…In den dem PBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Mitwirkung im Aufsichtsrat gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 PBVG in Verbindung mit § 110 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in…
§ 56 Kompetenzabgrenzung und Kompetenzübertragung
…Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt. In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet ist, werden die in § 73 Abs. 2 PBVG genannten Befugnisse von diesem ausgeübt. In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden die in § 113 Abs. 5 ArbVG genannten Befugnisse…
§ 19
…diese Angelegenheit unverzüglich dem jeweiligen Personalvertretungsorgan zur Entscheidung vorzulegen. (3) Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 PBVG in Verbindung mit §§ 110 bis 112 ArbVG können einem geschäftsführenden Ausschuß nicht zur selbständigen Beschlußfassung übertragen werden.…
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 80 Strafbestimmungen
…Abs. 3 der Wahlausschuß, 2. des § 65 Abs. 4 der Betriebsinhaber und, 3. der übrigen Bestimmungen das gemäß §§ 73 und 74 zuständige Personalvertretungsorgan binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger…
§ 44 Übertragung von Aufgaben
…zu erfolgen. Kommt ein Beschluß nicht zustande, entscheidet das Personalvertretungsorgan. Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 iVm §§ 110 bis 112 ArbVG kann den geschäftsführenden Ausschüssen nicht übertragen werden. (5) Für die Sitzungen…