Die Einrichtung einer automationsunterstützten Telefonregistrieranlage im Betrieb bedarf, soweit sie personenbezogene Daten erfasst, immer der Zustimmung des Betriebsrates; sie ist - je nach Intensität des Eingriffs - absolut oder ersetzbar zustimmungsabhängig.
Die Einführung eines elektronischen Telefonkontrollsystems durch den Dienstgeber, das die Nummern der angerufenen Teilnehmer systematisch und vollständig, den jeweiligen Nebenstellen zugeordnet, erfasst, berührt selbst dann die Menschenwürde im Sinn des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG, wenn durch Betätigen einer Taste am Telefonapparat hinsichtlich der dann besonders gekennzeichneten Gespräche die Endziffern der Rufnummer im System unterdrückt werden. Bietet der Dienstgeber hinsichtlich eines derartigen Telefonkontrollsystems den Abschluss einer die Persönlichkeitsrechte der Dienstnehmer ausreichend wahrenden Betriebsvereinbarung an, kann er - verweigert der Betriebsrat die Zustimmung - mit dem Vorbringen, die Einführung der Kontrollmaßnahme berühre dann nicht mehr die Menschenwürde, gemäß § 96a Abs 2 ArbVG die Schlichtungsstelle anrufen.
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