RS0053043 – OGH Rechtssatz
Kündigungen und Entlassungen sind keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG; sie können daher auch nicht Disziplinarstrafen einer gemäß § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein. Werden sie trotzdem in eine kollektivvertraglich vereinbarte Disziplinarordnung aufgenommen, dann können sie nur als "Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer" im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG wirksam sein.