Die Zugangskontrolle des Personals eines Krankenhauses mittels personenbezogener biometrischer Daten (Fingerscanning) berührt die Menschenwürde und bedarf daher gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates oder Betriebsausschusses.
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