ArbVG
Gliederung
II. TEIL Betriebsverfassung
3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 100 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
Entgelte der in § 96 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustandekommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.
§ 100 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 100 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
…§ 100. Entgelte der in § 96 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden…
§ 73 PBVG · PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 73 Kompetenzabgrenzung
…Maßnahmen (§ 96 ArbVG); 4. Maßnahmen mit ersetzbarer Zustimmung (§ 96a ArbVG); 5. Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall (§ 100 ArbVG); 6. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berühren a) Recht auf Intervention (§ 90…
Rückverweise