Art. 3 § 50 Anzeigen
Art. 3 § 50 Anzeigen — AlVG
Art. 3 § 50 Anzeigen — AlVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40149273
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.