JudikaturBVwG

W164 2294073-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. September 2025

Spruch

W164 2294073-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 04.03.2024, Zl. VSNR XXXX , AMS St. Pölten, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 06.06.2024, Zl. WF 2024-0566-3-004769, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 04.09.2024 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 04.03.2024, Zl. VSNR XXXX , sprach das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) bezogen auf den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) aus, dass gemäß § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) der Tag der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld der 28.02.2024 sei.

Ab dem 28.02.2024 bestehe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit wegen Arbeitsaufnahme am 27.02.2024 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe dem AMS am 08.01.2024 eine Wiedereinstellungszusage der XXXX -GmbH (im Folgenden Y-GmbH) per 29.01.2024 vorgelegt. Tatsächlich habe er die Arbeit bei der Y-GmbH aber nicht, wie ursprünglich geplant, am 29.01.2024 aufgenommen, sondern erst am 27.02.2024. Der BF begehrte Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 29.01.2024 bis 26.03.2024.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024, GZ: WF 2024-0566-3-004769, wies das AMS diese Beschwerde ab und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass gemäß § 46 Abs. 6 AlVG von 29.01.2024 bis 27.02.2024 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Der 28.02.2024 gelte als Tag der Geltendmachung. Aufgrund des vollversicherten Dienstverhältnisses von 27.02.2024 bis 29.02.2024 habe ab 28.02.2024 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden. Das AMS führte begründend aus, dass der BF sich am 29.12.2023 arbeitslos gemeldet und fristgerecht Arbeitslosengeld beantragt habe. Weiters habe er am 04.01.2024 eine Wiedereinstellzusage der Y-GmbH für den 29.01.2024 vorgelegt. Aufgrund dieser Einstellzusage sei der Leistungsbezug mit 29.01.2024 eingestellt worden. Aufgrund der Meldepflichten hätte der BF eine Änderung der Einstellzusage spätestens innerhalb einer Woche dem AMS melden müssen. Der BF habe sich allerdings erst am 28.02.2024 wieder beim AMS gemeldet und bekannt gegeben, dass die Beschäftigung am 27.02.2024 begonnen habe. Am 28.02.2024 sei der BF bereits in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Y-GmbH gestanden, sodass ihm ab 28.02.2024 kein Arbeitslosengeld gebührt habe. Diese Beschäftigung habe zwar am 29.02.2024 geendet, jedoch habe der BF das Ende dieser Beschäftigung am 28.02.2024 nicht bekannt gegeben.

Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, nicht gewusst zu haben, dass er umgehend melden hätte müssen, dass die Arbeit entgegen dem ursprünglichen Plan am 29.01.2024 nicht angetreten wurde. Er sei der Meinung gewesen, sich erst melden müsse, wenn er die Arbeit tatsächlich wieder aufnehmen würde. Sein Arbeitgeber habe eine korrigierte Wiedereinstellungszusage erstellt, welche der BF gleichzeitig mit der Beschwerde vom 12.03.2024 abgegeben habe. Sein Arbeitgeber habe davor auch beim AMS angerufen und mitgeteilt, dass die Wiedereinstellung per 29.01.2024 nicht halten würde und die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden würde. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung und Befragung seines seinerzeitigen Arbeitgebers als Zeugen.

Das AMS legte den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an das AMS, und ersuchte um Stellungnahme zu dem Vorbringen laut Vorlageantrag dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers (mit dessen mündlich erteilter Vollmacht) beim AMS angerufen habe und bekannt gegeben habe, dass die Wiedereinstellung mit 29.01.2024 nicht halten würde. In Beantwortung dieses Schreibens legte das AMS einen Screenshot sämtlicher auf dem für den BF angelegten Konto in der Zeit 17.01.24 bis 18.03.2024 vermerkten Aktivitäten vor und führte aus, dass keine Kontaktaufnahme des Arbeitgebers zur Wiedereinstellungszusage per 29.01.2024 dokumentiert sei. Auch die Beraterin des BF sei noch im Zuge des Beschwerdevorverfahrens diesbezüglich befragt worden und habe angegeben, dass keine Kontaktaufnahme mit der Y-GmbH stattgefunden habe. Am 28.02.2024 habe ein Mitarbeiter der Serviceline einen Vermerk über ein Telefonat mit dem Arbeitgeber des BFbetreffend allgemeine Informationen vermerkt.

Im Zuge des daraufhin dem BF gewährten schriftlichen Parteiengehörs hielt das BVwG dem BF vor, dass die Aktenlage gegen seine Beschwerdebehauptung spreche, die Y-GmbH hätte zeitnahe zum Datum der geplanten Wiedereinstellung, 29.01.2024, beim AMS angerufen, und bekannt gegeben, dass die Wiedereinstellung per 29.01.2024 nicht halten würde. Der BF erhielt die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bzw. alternativ anzugeben, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund er dennoch an seinem Antrag auf eine mündliche Verhandlung und Vernehmung seines damaligen Arbeitgebers als Zeugen festhalte. Anderenfalls werde aufgrund der Aktenlage entschieden.

Der BF beantwortete dieses Schreiben nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 29.12.2023 meldete sich der BF telefonisch arbeitslos. Seitens des AMS wurde ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld übermittelt. Der BF retournierte diesen Antrag gemeinsam mit einer Einstellungszusage der Dienstgeberin Y-GmbH am 04.01.2024. Das Datum der geplanten Wiedereinstellung war der 29.01.2024.

Das Antragsformular enthielt umfassende Informationen zu den Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG, darunter auch folgender Hinweis: „Was muss ich melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken können – zum Beispiel: (…)“ Der zweite Punkt dieser Liste lautet „Sie nehmen eine Arbeit nicht auf, die Sie uns bereits gemeldet haben.“

Zum Datum der gemeldeten Wiedereinstellung, 29.01.2024, kam es nicht zur Beschäftigungsaufnahme. Der BF nahm dies nicht zum Anlass, das AMS zu informieren.

Am 28.02.2024 meldete sich der BF telefonisch beim AMS und gab bekannt, dass er die Beschäftigung bei der Dienstgeberin Y-GmbH per 27.02.2024 angetreten habe.

Der BF stand von 27.02.2024 bis 29.02.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin Y-GmbH. Das neuerliche Ende dieser Beschäftigung per 29.02.2024 meldete er am 28.02.2024 nicht.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, und Abhaltung des schriftlichen Parteiengehörs wie unter Punkt 1., Verfahrensgang näher dargelegt. Der BF hat von der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme bzw. von der Möglichkeit, darzulegen, aus welchen Gründen trotz der gegen ihn sprechenden Aktenlage eine mündlichen Verhandlung mit Befragung seines ehemaligen Arbeitgebers stattfinden sollte, keinen Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. Dass der BF das neuerliche Ende der Beschäftigung per 29.02.2024 am 28.02.2024 nicht bekannt gab, hat er nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (8) (...)

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. (…)

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [

(2) (…)

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) – h) (…)

(4) – (8) (…)

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46 AlVG in der anzuwendenden Fassung lautet:

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) – (4)

(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) (…)

Zu A) I.)

Gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.

Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde des BF am 12.03.2024 beim AMS ein. Die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete am 21.05.2024.

Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, ist mit 06.06.2024 datiert und wurde dem BF am 07.06.2024 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt, hatte die die belangte Behörde die Kompetenz zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung aufgrund Fristablaufs bereits verloren (vgl. VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Die Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Die Beschwerdevorentscheidung war daher von Amts wegen zu beheben.

Folglich lebt der Ausgangsbescheid vom 04.03.2024 wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und die dagegen erhobene Beschwerde war inhaltlich zu behandeln.

Zu A) II.)

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist

1) Die Rechtsfrage ob der vom BF am 28.02.2024 getätigte Anruf geeignet war, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 29.01.2024 bis 27.02.2024 zu wahren und

2) ob der Anruf des BF vom 28.02.2024 geeignet war, einen Arbeitslosengeldanspruch ab 28.02.2024 zu begründen.

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung grundsätzlich aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134).

§ 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156).

Im gegenständlichen Fall legte der BF dem AMS im Zuge der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 29.12.2023 eine Wiedereinstellungszusage betreffend eine neuerliche Beschäftigung ab dem 29.01.2024 bei der Dienstgeberin Y-GmbH vor. Das vom BF für die Zeit ab 29.01.2024 gemeldete Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Eine Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 6 AlVG innerhalb einer Woche ab dem 29.01.2024 tätigte der BF nicht. Gemäß § 46 Abs. 6 AlVG wurde sein Bezug von Arbeitslosengeld daher zu Recht per 29.01.2024 eingestellt.

Am 28.02.2024 meldete sich der BF beim AMS. Das AMS hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der Tag der Geltendmachung von Arbeitslosengeld der 28.02.2024 war.

Am 28.02.2024 stand der BF in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Y-GmbH. Er war sohin nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand gemäß § 7 Abs. 1 AlVG iVm. § 12 Abs. 3 lit. a AlVG ab 28.02.2024 nicht. Das Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses gab der BF dem AMS am 28.02.2024 nicht bekannt. Das AMS hat daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF aufgrund seines Antrages vom 28.02.2025 mangels Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld gebührte.

Die von der belangten Behörde angewendete gesetzliche Regelung ist eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Wie oben dargelegt, lässt es § 46 AlVG gemäß höchstgerichtlicher Judikatur selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung bzw. Wiedermeldung nachträglich zu sanieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.