Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I vom 18.09.2024, VSNR: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (in der Folge: AMS) vom 18.09.2024, VSNR: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.07.2024 bis 31.07.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.038,81 verpflichtet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe. Seine Urlaubsersatzleistung von XXXX und sein geringfügiges Einkommen von der XXXX im Monat Juli 2024 übersteige in Summe die Geringfügigkeitsgrenze, weshalb sich von 01.07.2024 bis 31.07.2024 eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung) ergebe, welche die Arbeitslosigkeit ausschließt. Die Aufnahme der Beschäftigung bei der XXXX sowie die Beendigung der Beschäftigung bei XXXX habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er im verfahrensrelevanten Zeitraum sehr wohl arbeitslos gewesen sei.
3. Die Beschwerdesache wurde am 13.11.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 28.03.2025 langte – nach entsprechender Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand von 11.11.2023 bis 30.06.2024 bei XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Er hat aus diesem Dienstverhältnis im Zeitraum von 01.07.2024 bis 21.07.2024 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 354,15 bezogen.
Der Beschwerdeführer hat dem AMS das Ende dieses geringfügigen Dienstverhältnisses sowie den Erhalt der Urlaubsersatzleistung nicht gemeldet.
Von 05.07.2024 bis 31.07.2024 stand der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Er hat dort im Monat Juli 2024 ein Entgelt in Höhe von € 317,79 bezogen.
Der Beschwerdeführer hat dem AMS dieses geringfügige Dienstverhältnis nicht gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat im Juli 2024 ein Entgelt in Höhe von insgesamt € 671,94 (Urlaubsersatzleistung von XXXX in Höhe von € 354,15 plus Entgelt der XXXX in Höhe von € 317,79) erhalten.
Der Beschwerdeführer hat im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.07.2024 bis 31.07.2024 Notstandshilfe in Höhe von € 31,02 täglich sowie einen Schulungszuschlag in Höhe von € 2,49 täglich erhalten.
2. Beweiswürdigung:
Die geringfügigen Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich unstrittig aus dem Versicherungsverlauf.
Die Höhe der vom Beschwerdeführer im Juli 2024 von XXXX erhaltenen Urlaubsersatzleistung ergibt sich aus der im Akt einliegenden Lohnbescheinigung vom 10.09.2024 (Anhang 28 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Höhe des vom Beschwerdeführer im Juli 2024 von der XXXX erhaltenen Entgelts ergibt sich aus der Lohn-Gehaltsabrechnung der XXXX (Anhang 21 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer dem AMS weder das Ende des geringfügigen Dienstverhältnisses bei XXXX noch den Erhalt der Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis noch das geringfügige Dienstverhältnis bei der XXXX gemeldet hat, ergibt sich daraus, dass sich im gesamten Akt keine Hinweise für eine derartige Meldung finden und auch der Beschwerdeführer eine solche Meldung nicht vorbringt. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer selbst aus: „[…] und wenn ich von einer Stelle entlassen werde, dann melde ich mich für eine andere Stelle an, ohne Sie darüber zu informieren.“
Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jugendliche I.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 12 AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des§ 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht.
Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer den oben getroffenen Feststellungen folgend von 11.11.2023 bis 30.06.2024 bei XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis und hat er aus diesem Dienstverhältnis im Zeitraum von 01.07.2024 bis 21.07.2024 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 354,15 bezogen.
Von 05.07.2024 bis 31.07.2024 stand der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX und hat er dort im Monat Juli 2024 ein Entgelt in Höhe von € 317,79 bezogen.
Der Beschwerdeführer hat sohin mit seinem Einkommen im Juli 2024 in Höhe von insgesamt € 671,94 die im Jahr 2024 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 überschritten.
Laut Handlungsanleitung zur Arbeitslosenversicherungspflicht geringfügiger Beschäftigungen vom 24.01.2015 kann sich eine Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund einer Urlaubsentschädigung aus einer geringfügigen Beschäftigung ergeben, wenn im selben Monat (zumindest) eine weitere geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. In diesem Fall wird eine Urlaubsentschädigung aus einer geringfügigen Beschäftigung genauso zur Beurteilung einer etwaigen Arbeitslosenversicherungspflicht herangezogen, wie eine geringfügige Beschäftigung.
Dies ist verfahrensgegenständlich der Fall. Die vom Beschwerdeführer im Juli 2024 erhaltene Urlaubsentschädigung aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei XXXX zusammen mit dem Einkommen aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX übersteigt im Juli 2024 die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44. Es ergibt sich sohin eine Arbeitslosenversicherungspflicht von 01.07.2024 bis 31.07.2024.
Der Beschwerdeführer war daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.07.2024 bis 31.07.2024 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG.
Die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.07.2024 bis 31.07.2024 war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Der Widerruf der Notstandshilfe für den genannten Zeitraum erfolgte somit zu Recht.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061).
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer dem AMS weder das Ende des geringfügigen Dienstverhältnisses bei XXXX noch den Erhalt der Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis noch das geringfügige Dienstverhältnis bei der XXXX gemeldet. Er verletzte sohin seine Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG.
Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in seinen Leistungsanträgen auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass jegliche Beschäftigungsbeendigung bzw. -aufnahme und jegliches Einkommen einen Einfluss auf den Leistungsanspruch haben kann.
Die Rückforderung der im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.038,81 erweist sich somit als berechtigt.
Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Der Höhe des Rückforderungsbetrages wurde seitens des Beschwerdeführers zudem nicht substanziiert entgegengetreten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.