Spruch
W198 2292615-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 02.02.2024, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2024, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (in der Folge: AMS) vom 02.02.2024, VSNR XXXX , wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 14.06.2023 bis 05.09.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.130,28 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre Ausbildung vorzeitig abgeschlossen und das AMS verspätet darüber in Kenntnis gesetzt habe
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.02.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie von 18.01.2023 bis 16.01.2024 in Bildungskarenz gewesen sei. In der Bildungskarenz habe sie vier verschiedene Kurse belegt. Sie habe eine wöchentliche Leistung von 16 Stunden zu erbringen gehabt und habe die Bestätigungen an das AMS geschickt. Da sie zwei schwerstbehinderte Kleinkinder habe, habe sie die ersten Monate ihrer Diplomausbildung intensiv zum Lernen genutzt, damit sie Vorsprung und Spielraum habe, für den Fall, dass sie wegen der Kinder nicht zum Lernen komme. Im Zeitraum 18.01.2023 bis 30.08.2023 habe sie nachweislich 605,5 Stunden in ihre Ausbildung investiert. Die Diplomprüfung sei zwar mit 13.06.2023 datiert und habe sie das Diplom am 04.09.2023 dem AMS übermittelt. Sie sei jedoch der Auffassung, dass sie trotz Prüfung im Juni ihre Ausbildung erst im September beendet habe. Es gehöre mehr dazu als eine Prüfung abzulegen; gerade im Bereich der Gewaltprävention brauche es Erfahrung/Konzepte um dies im beruflichen Alltag auch einsetzen zu können. Sie habe zu keinem Zeitpunkt mutwillig gehandelt, sondern sei sie stolz gewesen, dass sie in Rekordzeit ein großartiges Ergebnis abliefern habe können.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 07.05.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Weiterbildungsmaßnahme zur Mobbing- und Gewaltpräventionstrainerin bereits am 13.06.2023 erfolgreich abgeschlossen habe. Für den Zeitraum 14.06.2023 bis 05.09.2023 könne sie keine Weiterbildungsmaßnahme nachweisen. Das Weiterbildungsgeld sei daher für den Zeitraum 14.06.2023 bis 05.09.2023 zu widerrufen und zurückzufordern, zumal die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, das AMS rechtzeitig von dem vorzeitigen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme zu informieren.
4. Mit Schreiben vom 20.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 04.06.2024 langte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Unterlagenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Am 20.12.2022 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum von 18.01.2023 bis 16.01.2024.
Die Beschwerdeführerin stellte am 30.12.2022 (gilt für 18.01.2023) beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld.
Am 05.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS über ihre Meldepflichten beim Bezug von Weiterbildungsgeld informiert. In dem der Beschwerdeführerin an diesem Tag übermittelten Schreiben ist festgehalten, dass jegliche Änderungen bei der Ausbildung (z.B. Abbruch, Abänderung, vorzeitige Beendigung) dem AMS umgehen zu melden sind. Weiters ist in dem Schreiben festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Ausbildung unaufgefordert das Zertifikat/Zeugnis/Teilnahmebestätigung dem AMS binnen 14 Tagen vorzulegen hat.
Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge das Weiterbildungsgeld für die Zeit von 18.01.2023 bis 16.01.2024 in Höhe von € 49,17 täglich zuerkannt.
Am 04.09.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Diplom der XXXX als Mobbing- und Gewaltpräventionstrainerin an das AMS, laut welchem sie am 13.06.2023 die Prüfung zur Mobbing- und Gewaltpräventionstrainerin mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden hat.
Es ist sohin festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Mobbing- und Gewaltpräventionstrainerin am 13.06.2023 erfolgreich abgeschlossen hat. Im verfahrensrelevanten Zeitraum 14.06.2023 bis 05.09.2023 hat sie keine Weiterbildungsmaßnahme absolviert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der XXXX ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsverlauf vom 24.10.2024.
Die vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum 18.01.2023 bis 16.01.2024 ist unstrittig. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz vom 20.12.2022 sowie der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 30.12.2022 liegen im Akt ein.
Das Schreiben des AMS vom 05.01.2023, mit welchem die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflichten bei Bezug von Weiterbildungsgeld informiert wurde, liegt ebenfalls im Akt ein (Anhang 32/33 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dieses Schreiben erhalten zu haben.
Das Diplom vom 13.06.2023 liegt im Akt ein und ergibt sich daraus unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin am 13.06.2023 die Ausbildung zur Mobbing- und Gewaltpräventionstrainerin erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem AMS dieses Diplom vom 13.06.2023 erst am 04.09.2023 übermittelt hat, ergibt sich aus der Nachricht der Beschwerdeführerin an das AMS vom 04.09.2023 (Anhang 27 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach es zwar richtig sei, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung zur Mobbing- und Gewaltpräventionstrainerin am 13.06.2023 erfolgreich abgelegt habe, sie jedoch der Auffassung sei, dass sie trotz Prüfung am 13.06.2023 ihre Ausbildung erst im September 2023 beendet habe, zumal sie weitere Lernaktivitäten gesetzt habe, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerin hat dem AMS ein Zeitprotokoll (Anhang 14) vorgelegt, in welchem nach dem 13.06.2023 noch diverse Aktivitäten bis 30.08.2023 festgehalten sind. Das AMS hat bezüglich dieses Protokolls mit der XXXX Kontakt aufgenommen und wurde dem AMS mit Email der XXXX vom 23.04.2024 mitgeteilt, dass es sich bei dem - dem AMS vorliegenden - Zeitprotokoll um eine Liste handle, in welche die Studenten ihre Aktivitäten eintragen und die XXXX als Bildungsinstitut diese in der Folge mit Unterschrift und Stempel bestätige. Die Beschwerdeführerin habe der XXXX diese Liste jedoch nie vorgelegt und sei die Liste von der XXXX daher auch nicht bestätigt worden. Diese Angabe der XXXX deckt sich auch mit der im Akt einliegenden Zeitprotokoll-Liste, auf welcher weder eine Unterschrift noch ein Stempel der XXXX ersichtlich ist. Weiters wurde in dem Email der XXXX an das AMS vom 23.04.2024 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Lehrgang „Dipl. Mobbing- und Gewaltpräventionstraining“ am 13.06.2023 erfolgreich abgeschlossen habe, sodass die im Zeitprotokoll ab diesem Datum eingetragenen Aktivitäten – selbst wenn die Beschwerdeführerin der XXXX diese Zeitprotokoll-Liste vorgelegt hätte – überhaupt nicht bestätigt werden könnten, zumal alle Einheiten bis zum Abschlussdatum abgeschlossen sein müssten und nicht erst danach absolviert werden können. Die von der Beschwerdeführerin über den 13.06.2023 hinaus eingetragenen Lernaktivitäten fanden sohin ohne aufrechten Lehrgang statt und sind daher nicht nachvollziehbar.
In einer Gesamtschau kann daher dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung erst im September 2023 beendet habe, nicht gefolgt werden, zumal sie – trotz mehrfacher Aufforderung durch das AMS mit Schreiben vom 26.01.2024 sowie mit Parteiengehör vom 25.04.2024 - keine Nachweise für eine Weiterbildungsmaßnahme für den verfahrensrelevanten Zeitraum 14.06.2023 bis 05.09.2023 vorgelegt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Melk.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG. Diese liegt gegenständlich vor.
Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen.
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die Weiterbildungsmaßnahme zur Mobbing- und Gewaltpräventionstrainerin am 13.06.2023 erfolgreich abgeschlossen. Für den Zeitraum 14.06.2023 bis 05.09.2023 hat sie keine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Beweggründe für den frühzeitigen Abschluss der Ausbildung, nämlich ihre familiäre Situation, können im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.
Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 14.06.2023 bis 05.09.2023 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 14.06.2023 bis 05.09.2023 erfolgte somit gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG zu Recht.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin den frühzeitigen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme mit 13.06.2023 dem AMS nicht gemeldet. Sie verletzte sohin ihre Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG.
Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin vom AMS auf ihre Meldepflichten beim Bezug von Weiterbildungsgeld hingewiesen wurde. Wie festgestellt, ist in dem Schreiben des AMS vom 05.01.2023 betreffend die Meldepflichten festgehalten, dass jegliche Änderungen bei der Ausbildung (z.B. Abbruch, Abänderung, vorzeitige Beendigung) dem AMS umgehen zu melden sind und die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Ausbildung unaufgefordert das Zertifikat/Zeugnis/Teilnahmebestätigung dem AMS binnen 14 Tagen vorzulegen hat. Obwohl der Beschwerdeführerin sohin bewusst gewesen sein muss, dass die am 13.06.2023 abgelegte Prüfung zur Mobbing- und Gewaltpräventionstrainerin dem AMS zu melden ist, hat sie das diesbezügliche Zertifikat erst am 04.09.2023 an das AMS gesendet.
Der Beschwerdeführerin kam ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sohin nicht nach. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht vorgenommene Meldung eine Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129).
Die Rückforderung des im verfahrensrelevanten Zeitraum 14.06.2023 bis 05.09.2023 bezogenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.130,28 erweist sich somit als berechtigt.
Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwände gegen die zahlenmäßige Richtigkeit dieser Berechnung vor und sind auch in objektiver Hinsicht keine (Rechen-)fehler der belangten Behörde ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.