Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.
§ 38 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 38
…Fernkommunikationsmitteln vereinbart, so kann das Schriftlichkeitserfordernis für die Entbindung vom Bankgeheimnis durch den Kunden gemäß Abs. 2 Z 5 abweichend von § 886 ABGB durch die starke Kundenauthentifizierung gemäß § 4 Z 28 ZaDiG 2018 erfüllt werden.…
§ 127 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 127 Abstimmung per Brief
…§ 127. (1) Bei der Abstimmung per Brief übermitteln die Aktionäre ihre Stimmen schriftlich (§ 886 ABGB) an die Gesellschaft. Die Aktionäre haben sich dafür eines von der Gesellschaft zur Verfügung zu stellenden Formulars (Stimmzettel) zu bedienen. Die Satzung hat die Einzelheiten…
§ 6 NÜV 2022 · NÜV 2022 · Nummernübertragungsverordnung 2022
§ 6 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Nummernübertragung
…Dokumenten oder durch persönliches Erscheinen und Vorlage der SIM-Karte in einer Vertriebs- oder Beratungsstelle nachzuweisen. 5. Der Endnutzer erteilt den Portierauftrag schriftlich (§ 886 ABGB). (3) Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat einen Portierantrag im Sinne des Abs. 2 abzulehnen, wenn Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Endnutzers bestehen. Das ist…
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