Das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Vollmacht bedeutet gem § 886 ABGB und § 1005 ABGB, daß die Vollmachtsurkunde vom Machtgeber eigenhändig unterschrieben sein muß; eine Nachbildung auf mechanischem oder fotomechanischem Wege genügt nicht. Unterbleibt dessen ungeachtet ein Auftrag zur
Mängelbehebung, ist davon auszugehen, daß die Behörde die Vertretungsbefugnis anerkannt hat (Hinweis E 30.1.1958, 958/55).
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