JudikaturVwGH

3003/79 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1981

Das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Vollmacht bedeutet gem § 886 ABGB und § 1005 ABGB, daß die Vollmachtsurkunde vom Machtgeber eigenhändig unterschrieben sein muß; eine Nachbildung auf mechanischem oder fotomechanischem Wege genügt nicht. Unterbleibt dessen ungeachtet ein Auftrag zur

Mängelbehebung, ist davon auszugehen, daß die Behörde die Vertretungsbefugnis anerkannt hat (Hinweis E 30.1.1958, 958/55).

Rückverweise