Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des L, vertreten durch Mag. Rafael Sokolski, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Jänner 2023, VGW 001/048/14621/2022-4, betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens iA Übertretung des Wiener Tierhaltegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zwei per E Mail vom 22. November 2022 an die belangte Behörde übermittelte Eingaben mit dem Betreff „MA 58/225800004099/2022 Beschwerde“ wurden von der belangten Behörde als Beschwerden im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber gewertet und dem Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) zur Entscheidung vorgelegt.
2 Das Verwaltungsgericht erteilte aufgrund der den EMails fehlenden eigenhändigen Unterschriften u.a. einen Bestätigungsauftrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG und trug dem Revisionswerber auf, die Eingaben binnen zwei Wochen „mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift zu bestätigen“.
3 Ein daraufhin von derselben E Mail Adresse an das Verwaltungsgericht übermitteltes E Mail vom 20. Dezember 2022 enthielt neben einem Begleitschreiben die beiden E Mail Eingaben vom 22. November 2022, die nicht handschriftlich unterfertigt, sondern digital signiert waren.
4Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 4 AVG ein und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision unzulässig sei.
5Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass wegen bestehender Zweifel über die Zurechenbarkeit der Eingaben vom 22. November 2022 an den Revisionswerber ein Bestätigungsauftrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG mit dem Auftrag übermittelt worden sei, die Eingaben „mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift zu bestätigen“. Die beiden am 22. November 2022 übermittelten Eingaben seien erneut übermittelt, jedoch nicht eigenhändig unterschrieben, sondern digital signiert worden. Da Zweifel darüber bestünden, dass die Eingaben vom 22. November 2022 dem Revisionswerber zuzurechnen seien und dem Bestätigungsauftrag des Verwaltungsgerichts nicht vollinhaltlich nachgekommen worden sei, gelte das Anbringen gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen. Das Verfahren sei daher einzustellen gewesen.
6 Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es angenommen habe, dass eine elektronische Signatur nach § 4 Abs. 1 Signaturgesetz (SigG) dem Erfordernis einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift nicht genüge.
9 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis begründet.
10Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
11Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
12Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 und 4 AVG bedürfen schriftliche Anbringen seit der Novelle des AVG BGBl. I Nr. 357/1990 nicht unbedingt einer Unterschrift. Gemäß den Erläuterungen zu § 13 AVG in der Fassung dieser Novelle wird festgelegt, dass das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird (vgl. RV 1089 BlgNR XVII. GP, 9). Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen (vgl. VwGH 31.7.2014, 2012/08/0232).
13Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift auf den E-Mails einen Bestätigungsauftrag im Sinn des § 13 Abs. 4 AVG erteilt. Mit dem daraufhin am 20. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht eingelangten E-Mail wurden die Eingaben vom 22. November 2022 nicht eigenhändig unterschrieben, aber wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat digital signiert.
14 Zur früheren Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des SigG insbesondere unter Bedachtnahme auf Art. 5 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 99/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen nur dahin verstanden werden kann, dass die elektronische Signatur der händischen Unterschrift gleichgesetzt ist (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/16/0271).
15 Gemäß dem nunmehr geltenden § 4 Abs. 1 Signaturund Vertrauensdienstegesetz (SVG) iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAsVO) erfüllt eine qualifizierte elektronische Signatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB.
16Unter einer „elektronischen Signatur“ versteht man gemäß § 3 Abs. 2 SVG iVm Art. 3 Z 10 eIDASVO Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Neben einfachen elektronischen Signaturen werden auch solche mit erhöhten Anforderungen geregelt: Eine „fortgeschrittene“ elektronische Signatur ist eindeutig dem Signatar zugeordnet, ermöglicht seine Identifizierung, wird mit Mitteln unter dessen alleiniger Kontrolle erstellt und ist mit den entsprechenden Daten so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können (§ 3 Abs. 2 SVG iVm Art. 3 Z 11 und Art. 26 eIDASVO). Eine „qualifizierte elektronische Signatur“ (§ 3 Abs. 2 SVG iVm Art. 3 Z 12 eIDAS VO) beruht darüber hinaus auf einem qualifizierten Zertifikat (Art. 3 Z 15 iVm Anh. I eIDASVO), bei dessen Ausstellung die Identität von Personen anhand eines amtlichen Lichtbildausweises bzw. gleichwertigen Nachweises geprüft werden muss, wobei bei entsprechend sicheren Methoden auch eine Identifizierung ohne persönliche Anwesenheit möglich ist (§ 8 SVG iVm Art. 24 Abs. l lit. a und d eIDAS VO in der hier noch maßgeblichen Stammfassung), und wird von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (Art. 3 Z 23 iVm Anh. II eIDAS VO) erstellt (vgl. Schulev Steindl , Verwaltungsverfahrensrecht 6 FN 160).
17 Die Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur ermöglichte zunächst zwar den Nachweis der Echtheit eines Anbringens, nicht aber eine zweifelsfreie Feststellung der Identität des Einschreiters. Aus diesem Grund wurde das Problem der Identifikation von Personen bei der elektronischen Kommunikation mit Behörden durch das E-Government-Gesetz (E GovG) umfassend geregelt (vgl. neuerlich Schulev-Steindl , aaO, Rz 112).
18 Das E GovG dient der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation. Der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden (§ 1 Abs. 1 E GovG).
19 § 2 Z 10 E GovG definiert den Elektronischen Identitätsnachweis (E ID) als eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS VO) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2 E GovG) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und funktionen verbindet. § 4 E GovG regelt die Funktion der E ID. Neben anderen Bestimmungen des E GovG traten die beiden soeben genannten Regelungen mit der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2017 in Kraft und finden erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (§ 24 Abs. 6 E GovG). Die entsprechende Kundmachung erfolgte am 28. November 2023 durch das BGBl. II Nr. 340/2023 mit Wirksamkeit ab 5. Dezember 2023. Die Funktion der E ID ist daher für die am 20. Dezember 2022 erfolgte digitale Signatur nicht maßgeblich.
20 Bis 4. Dezember 2023 ist die für Bürgerkarten geltende Rechtslage unverändert anzuwenden (vgl. neuerlich Schulev Steindl , aaO, Rz 113) und daher für den vorliegenden Fall zu prüfen.
21 Gemäß § 4 Abs. 1 E GovG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 10/2004 dient die Bürgerkarte dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat. Nach dessen Abs. 2 erster Satz wird die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin einer Bürgerkarte ist, in ihrer Bürgerkarte durch die Personenbindung bewirkt.
22 Unter der Annahme, dass eine elektronische Signatur eine eigenhändige Unterschrift nicht ersetzen könne, hat das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen, die es ermöglichen, daraus abzuleiten, ob die vom Revisionswerber gewählte digitale Signatur den dargestellten Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur entspricht und somit das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllen kann. Damit liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
23Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
24Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Dezember 2025