Der Verwaltungsgerichtshof sieht aufgrund des E des VfGH vom 16.12.1987, G 110/87, keinen Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach auch bei Strafverfügungen die mittels ADV erstellt werden, die Urschrift wesentlich mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein muss, abzugehen: Es mag dahingestellt bleiben, ob der Bescheidbegriff der Bundesverfassung einen Bescheid ohne Urschrift und ohne Unterschrift des genehmigenden Organes zulässt. Der VwGH hat Bescheide und andere Verwaltungsakte grundsätzlich nach dem Maß der einfachen Bundes- und Landesgesetze und der unter diesen stehenden Rechtsnormen zu prüfen. Das Verständnis des § 18 Abs 4, letzter Satz AVG 1950 ist für den VwGH durch die Gesamtheit der weiteren rechtsähnlichen Bestimmungen auf der Stufe einfacher Gesetze (§ 886 ABGB §§ 294, 418 Abs 1 ZPO, § 270 Abs 1 StPO, § 43 Abs 3 VwGG) geprägt. Solange der einfache Bundesgesetzgeber sich nicht zur Aussage durchringt "Bescheide bedürfen keiner Unterschrift", besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung, abzugehen (Hinweis E 11.12.1986, 86/02/0125, VwSlg 12333 A/1986, E 6.12.1985, 85/18/0029).
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