§ 441 a) in Rücksicht des Besitzes;
§ 441 a) in Rücksicht des Besitzes; — ABGB
§ 441 a) in Rücksicht des Besitzes; — ABGB
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Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018168
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So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.