JudikaturJustiz8Ob577/92

8Ob577/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. November 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr.Roman Moser, Rechtsanwalt in Thalgau, wider die beklagte Partei Dr.Heinrich W*****, vertreten durch Dr.Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 29.Jänner 1992, GZ 21 R 407/91-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Thalgau vom 14.Juni 1991, GZ C 380/90f-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1928 wurden nach Durchführung eines Grundzusammenlegungsverfahrens die Eigentümer dreier Bauernhöfe, und zwar N*****, W***** und S*****, zu je einem Drittel Eigentümer der Wegparzelle 1*****, zu der auch das Grundstück 2***** gehört. Etwa im Jahre 1970 kauften die Eigentümer W*****, die Eltern des Beklagten, den Bauernhof S*****. Im Jahre 1972 erwarb die Klägerin (gemeinsam mit ihrem damals noch lebenden Ehemann) von S***** einen Sechstelanteil an der Wegparzelle EZ 1*****.

Bei Einbringung der gegenständlichen Klage waren demnach die Klägerin zu 1/6, die Eltern des Beklagten zu 1/3, die Ehegatten N***** zu 1/3 und die Ehegatten S***** zu 1/6 Miteigentümer der vorgenannten Wegparzelle.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Unterlassung des Befahrens des Weggrundstücks 2*****, in eventu die Unterlassung des Befahrens dieser Parzelle ab ihrem Hause E***** zum Zwecke der Zufahrt zu einem Neubau auf dem Grundstück *****7/2 und begründet dieses Begehren damit, daß der Beklagte kein Recht zum Befahren dieser nur für land- und fortwirtschaftliche Zwecke benutzten Wegparzelle habe; der Vergleich im Verfahren C 555/89 des Erstgerichtes sei zeitlich beschränkt gewesen, für das zu errichtende Haus des Beklagten sei in der Baubewilligung die Errichtung eines eigenen Weges gefordert worden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und führte aus: Als Sohn der Miteigentümer W***** habe er durch mehr als 30 Jahre diesen Weg benutzt und solcherart ein Geh- und Fahrrecht ersessen; im übrigen führe er seine Fahrten auftrags seiner Eltern durch und es stehe ihm auch auf Grund des genannten Vergleiches das Benutzungsrecht zu. Die Miteigentümer der Wegparzelle hätten sich gegenseitig in der Wegbenützung keine Beschränkungen auferlegt, sodaß auch die mit ihnen im Haushalt lebenden Personen, ihre Besucher, Mieter usw., den Weg uneingeschränkt benutzen dürften. Soferne sich die Klägerin auf eine Benützung der Wegparzelle bloß zu land- und fortwirtschaftlichen Zwecken berufe, habe sie selbst nicht Eigentümerin werden können. Sie habe den Weg bis zu ihrem Haus asphaltieren lassen und benütze ihn selbst und durch ihre Besucher auch mit Kraftfahrzeugen.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren der Klägerin ab, gab jedoch ihrem Eventualbegehren statt. Es stellte fest:

Der gegenständliche Weg (Parzelle 1*****) erschließt in seinem ersten Teil die Liegenschaft der Klägerin mit ihrem etwa im Jahre 1957 errichteten Haus E***** und im weiteren Verlauf mehrere land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sowie weitere Grundstücke der Klägerin. Seit altersher diente dieser nur schlecht befahrbare Weg in seiner ganzen Länge zum Erreichen der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen. Früher nur von Fuhrwerken benutzt, wurde er seit etwa 20 Jahren gelegentlich auch mit Traktoren befahren. Die weitaus überwiegende Benutzung des Weggrundstückes 2***** erstreckte sich auf den Bereich bis zum Hause der Klägerin; in diesem Bereich erfolgte in den 70-iger Jahren eine Asphaltierung. Obschon die Klägerin bis zum Jahre 1972 nicht Miteigentümerin des Weggrundstückes war, wurde ihr dessen Benützung durch die Miteigentümer nicht untersagt. Etwa um das Jahr 1970 waren aus nichtigem Anlaß Streitigkeiten zwischen der Klägerin und den Eltern des Beklagten entstanden und diese behinderten die Zufahrt der Klägerin zu ihrem Haus. Nachdem der Miteigentümer S***** - offenbar zur Bereinigung der Streitigkeiten - von seinem 1/3tel-Anteil an der Wegparzelle EZ 1***** der Klägerin einen 1/6tel-Anteil verkauft hatte, kam es zu keinen Behinderungen mehr. Im Jahre 1976 verlangten die Eltern des Beklagten hinsichtlich mehrerer zum Grundstück *****7/2 vereinigter Parzellen eine Bauplatzgenehmigung, dessen wegmäßige Erschließung bescheidmäßig über andere Grundstücke festgelegt wurde. Im Bewilligungsverfahren hatten zuvor die Miteigentümer N***** die Klägerin die Benützung des Weggrundstückes 2***** als Zufahrt zu Bauzwecken abgelehnt. Dennoch wurde der Weg vom Beklagten während der Errichtung seines Einfamilienhauses auf dem Grundstück *****7/2 zum Zubringen von Baumaterialien verwendet. Nach Absperrung durch die Klägerin und Einbringung einer Besitzstörungsklage durch den Beklagten und dessen Eltern gegen die Klägerin im September 1989 wurde zwischen den damaligen Streitteilen ein Vergleich geschlossen, wonach bis zur Regelung einer Wegverlegung die Benützung des gegenständlichen Weggrundstückes durch landwirtschaftliche Fahrzeuge zwecks Zubringung von Baumaterialien gestattet wurde. Seit sich die weiteren Verhandlungen im Winter 1989/1990 zerschlugen, fühlten sich die nunmehrigen Streitteile an den Vergleich nicht mehr gebunden. Der Beklagte benutzte in der Folge, insbesondere im Jänner und Februar 1990, den Weg mit einem PKW und ließ weiter Baumaterialien zuführen. Die Klägerin widerrief hierauf ihre eingeschränkte Zustimmungserklärung und kündigte die Anbringung der Unterlassungsklage an. Bis zum Jahre 1990 wurde der in der Baubewilligung den Eltern des Beklagten vorgeschriebene Weg nicht errichtet, die Baubehörde drohte hierauf die Ersatzvornahme an. Auch bei Schluß der mündlichen Verhandlung des gegenständlichen Verfahrens benutzte der Beklagte den gegenständlichen Weg, fuhr mit PKW zu seinem Haus zu und hat auch die Absicht geäußert, diese Benutzung fortzusetzen, da er in der Zwischenzeit Alleineigentümer des Grundstückes *****7/2 geworden sei. Durch die Benutzung des gegenständlichen Weges als Zufahrt zum Haus des Beklagten würde ab dem Hause der Klägerin eine gegenüber dem bisherigen Ausmaß der Benützung bloß für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sehr erhebliche Verkehrszunahme entstehen. N*****, die 1/3-Miteigentümer der Wegparzelle EZ 1*****, lehnen eine derartige Benützung ebenfalls ab, die 1/6-Miteigentümer S*****, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen, aber Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke sind, nehmen gegenüber einer solchen Benützung eine neutrale bis eher zustimmende Haltung ein. Eine ausdrückliche Regelung über die Benützungsweise des Weges gibt es zwischen den Miteigentümern nicht; während des gegenständlichen Verfahrens beantragten die Eltern des Beklagten mit Grundbuchseingabe 193/91, diesem von ihrem 1/3-Anteil an der Wegparzelle 1***** einen Teil ins Eigentum zu übertragen. Der stattgebende erstgerichtliche Beschluß wurde auf Grund des Rekurses der Miteigentümer N***** vom Rekursgericht in eine Antragsabweisung abgeändert. In der Folge brachten die Eltern des Beklagten neuerlich einen Grundbuchsantrag auf Übertragung eines Hälfteanteiles an ihrem 1/3-Miteigentumsanteil an der Wegparzelle an den Beklagten ein. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens am 13.6.1991 war dieses Grundbuchsgesuch "weder bewilligt noch vollzogen".

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, der Beklagte sei nunmehr 1/6-Miteigentümer der Wegparzelle 1*****, weil mit dem Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuches um Einverleibung beim Grundbuchsgericht das Eigentum bereits auf ihn übergegangen sei. Mangels Miteigentums hätte er den Weg keinesfalls benutzen dürfen, weil die Hälfte der Miteigentümer keine Zustimmung gegeben habe. Gegen die Änderung der bisherigen Gebrauchsordnung innerhalb der Miteigentümer, nämlich Benützung des Weggrundstückes 2***** ab dem Hause der Klägerin nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, habe sich die Hälfte der Miteigentümer ausgesprochen, sodaß sie gemäß § 828 zweiter Satz ABGB nicht zulässig sei. Da die Klägerin durch ein Befahren dieses Wegstückes Nachteile erleide, liege Schikane nicht vor. Ohne diesbezügliche gerichtliche Benützungsregelung (§ 834 ABGB) dürfe der Beklagte diese Wegparzelle daher außerhalb der bisherigen Benützungsart nicht befahren. Im Hinblick auf die klare Ablehnung durch die Hälfte der Miteigentümer könne auch eine schlüssige und stillschweigende Einräumung eines derartigen Benützungsrechtes an den Beklagten nicht zugrundegelegt werden.

Das Berufungsgericht verwarf die vom Beklagten erhobene Berufung, soweit sie Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens geltend machte, und gab ihr im übrigen nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß die Revision jedenfalls in der Frage, ob der Beklagte Miteigentümer sei, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO des zulässig erscheine.

In seiner Entscheidungsbegründung erklärte das Berufungsgericht, der Eigentumsübergang trete im Zusammenhang mit einem beim Grundbuchsgericht eingelangten, auf Einverleibung gerichteten Grundbuchsgesuch nur unter der Bedingung ein, daß der Bewilligungsbeschluß rechtskräftig werde. Demgemäß ergebe sich aus allen im einzelnen angeführten Entscheidungsveröffentlichungen, daß in den dortigen Fällen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die rechtskräftige Bewilligung und der Vollzug bereits erfolgt gewesen seien. Nur unter dieser Voraussetzung könne der rückwirkende Eigentumserwerb angenommen werden. Wahle (JBl 1960, 298) habe unter einer Resolutivbedingung einen Rückerwerb angenommen, zu einer Rückwirkung der Eintragung könne es aber nur im Falle einer Suspensivbedingung kommen, die mit der Bestimmung des § 431 ABGB noch aber vereinbar sei. Somit sei hier der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz mangels Vollzuges der Einverleibung nicht als Miteigentümer der Wegparzelle 1***** anzusehen gewesen. Der Klägerin stünden zur Wahrung ihrer Anteilsrechte als Teilhaber gegen jeden rechtswidrigen Eingriff anderer Teilhaber sowie Dritter alle Rechtsbehelfe petitorischer und possesorischer Art zu. Hieraus folge zunächst, daß für die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg zulässig und demgemäß die vom Beklagten wegen Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes erhobene Nichtigkeitsberufung zu verwerfen sei; eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liege mangels eines im erstgerichtlichen Urteilsspruch enthaltenen Widerspruches ebenfalls nicht vor; das Unterlassungsbegehren sei auch hinreichend konkretisiert und der Urteilsspruch sei exekutierbar. Die Rechtsrüge des Beklagten sei auch in der Frage seiner Miteigentümerschaft und den daraus erfließenden Gebrauchsrechten aus den bereits dargestellten Gründen nicht gerechtfertigt.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte Revision mit dem Abänderungsantrag, auch das Eventualbegehren der Klägerin abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges bringt der Revisionswerber vor, in der Zwischenzeit sei sein 1/6-Miteigentumsanteil an der Wegparzelle 1***** bücherlich einverleibt worden, Miteigentümer sei er aber bereits mit dem Einlangen des diesbezüglichen Grundbuchsgesuches und der Setzung einer entsprechenden, auch für jeden Dritten erkennbaren Plombe geworden. Demgemäß sei für den von der Klägerin erhobenen Anspruch das Außerstreitgericht zuständig. Hinsichtlich der Benutzungsweise bestehe zwischen den Miteigentümern keine ausdrückliche Gebrauchsregelung und auch keine Beschränkung der Gebrauchsmöglichkeiten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sei das Klagebegehren auch nicht hinreichend konkretisiert, da die Anführung "ab dem Hause E*****" nicht genüge. Die gerügten erstgerichtlichen Verfahrensmängel seien vom Berufungsgericht nicht behoben worden. Rechtlich sei daraus zu folgern, daß der Beklagte bereits mit dem Einlangen seines Grundbuchsgesuches um Einverleibung seines Miteigentums an der Wegparzelle 1***** Miteigentümer dieser Parzelle geworden sei. Dadurch, daß die Miteigentümer seinerzeit der Klägerin die Zustimmung zur Benützung des Weges auch zum Befahren erteilt hätten, sei klargestellt worden, daß der Weg nicht nur land- und forstwirtschaftlichen Zwecken diene. Der im Jahre 1957 geborene Beklagte sei am Hofe seiner Eltern aufgewachsen und habe den gegenständlichen Weg immer schon mit Ersitzungswillen benutzt. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vergleich sei noch immer wirksam, da am Hause des Beklagten noch Fertigstellungsarbeiten durchzuführen seien. Schließlich erscheine das Begehren der Klägerin schikanös.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, sie ist aber nicht gerechtfertigt.

Der Hinweis des Revisionswerbers auf eine zwischenzeitig erfolgte bücherliche Einverleibung seines 1/6-Eigentumsanteiles an der gegenständlichen Wegparzelle könnte entgegen seiner Ansicht zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges schon deswegen nichts mehr ändern, weil das Erstgericht die Rechtswegzulässigkeit - wenngleich in der Begründung seiner Entscheidung - bejaht und das Berufungsgericht die wegen behaupteter Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes erhobene Nichtigkeitsberufung verworfen hat, so daß dieser Beschluß nach der ständigen Rechtsprechung unanfechtbar (4 Ob 95/72; 5 Ob 160/74; 1 Ob 25/75; SZ 54/190 uva) und auch für der Oberste Gerichtshof, der diese Frage deshalb nicht mehr behandeln kann, bindend ist.

Im übrigen bleibt im Hinblick auf die neuere einhellige Rechtsprechung, die "außerbücherliches Eigentum" im Bereiche der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB) ablehnt (vgl hiezu Aicher in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 1053), auch bei einem zwischenzeitigen Verkauf eines Miteigentumsanteiles die mit der bestehenden bücherlichen Eintragung verbundene sachenrechtliche Stellung des bisherigen Miteigentümers (Verkäufers) den anderen Miteigentümern gegenüber bis zur Einverleibung des neuerworbenen Miteigentumsrechtes des Käufers unverändert aufrecht, sodaß auch für die Frage der Legitimation im Außerstreitverfahren der bisherige Grundbuchsstand maßgebend erscheint (MietSlg 33.700; 6 Ob 633/88). Frühere Entscheidungen so SZ 25/50 und SZ 46/2, nach denen schon der außerbücherliche Erwerber eines Liegenschaftsanteiles gegen die intabulierten Teilhaber Ansprüche aus dem Rechtsgrund der Eigentumsgemeinschaft geltend machen konnte und umgekehrt, sind daher insoweit überholt.

War hier der Beklagte demnach aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht Teilhaber der Eigentumsgemeinschaft an der gegenständlichen Wegparzelle sondern waren es nach wie vor seine bücherlich eingetragenen Eltern, dann kann er das behauptete Mitbenützungsrecht an dieser Parzelle auch nicht aus seiner Miteigentümerschaft ableiten. Die Klägerin ist daher in Wahrung ihres eigenen Anteilsrechtes zur Abwehr des ungerechtfertigten Eingriffes des Beklagten in dieses Recht berechtigt.

Den weiteren vom Revisionswerber angeführten Rechtsfragen kommt keine über diesen Einzelfall hinausgehende und daher nicht die in § 502 Abs 1 ZPO vorausgesetzte erhebliche Bedeutung zu und es ist hierauf mangels einer erkennbaren groben Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht einzugehen.

Der Revision war demnach nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.