Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 441

§ 441a) in Rücksicht des Besitzes;

So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.

Entscheidungen
13