§ 1346 a) Als Bürge;
§ 1346 a) Als Bürge; — ABGB
§ 1346 a) Als Bürge; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019091
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, daß der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, wird ein Bürge, und das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Uebereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu.
(2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird.
Entscheidungen 939
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Rechtssätze 162
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