(1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für ein zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen erforderliches Darlehen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 übernehmen, wenn der Schuldner im Falle eines Hypothekardarlehens die Verpflichtung übernimmt, im Rang vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Förderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
(2) Die Bürgschaft erstreckt sich auf den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung verbundenen Kosten.
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 79 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft. (2) Bis zur Kundmachung entsprechender Verordnungen sind folgende zum Wohnbauförderungsgesetz 1984 und zum Wohnhaussanierungsgesetz erlassene Verordnungen weiterhin anzuwenden: Verordnung der Wiener Landesregierung…
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