JudikaturOGH

RS0118020 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2003

Bei einer abstrakten Rente handelt es sich um einen Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung im Sinne des §1332 ABGB, wobei wegen des zeitlichen Momentes bei der Erwerbsfähigkeit der Ersatz auch nur in Rentenbeträgen zu erstatten ist.

Rückverweise