JudikaturOGH

RS0030236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 1990

Da gemäß § 1332 ABGB der Schaden durch Vergleich des gemeinen Wertes der Sache vor der Beschädigung mit deren gemeinen Wert nach der Beschädigung zu ermitteln ist, kann stets nur diese Differenz verlangt werden. Ein weitergehender Schaden ist nie entstanden, daher fehlt jede Grundlage für den Ersatz der gesamten Sache (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I, 152; Koziol JBl 1965,342 oben).

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