BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1267

§ 1267Glücksverträge.

Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeldlichen Verträgen.

Entscheidungen
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