ABGB
Gliederung
Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeldlichen Verträgen.
§ 1267 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1267 Neun u. zwanzigstes Hauptstück.
…Von den Glücksverträgen. Glücksverträge. § 1267. Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder…
Rückverweise