BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1271

§ 1271

Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.

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