(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt (§ 54), gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in § 55 Abs. 2 genannten Zeitpunkten.
(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz gebührt der bzw. dem Bediensteten eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn im Zeitpunkt des Antrags
1. der andere Elternteil keinen Anspruch auf (Eltern-)Karenz hat oder
2. sie bzw. er alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
a) kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
b) der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2) Abs. 1 und 1a gelten auch für die Bedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.
(3) Abs. 1 und 1a gelten sinngemäß für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 bis 2 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.
(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
1. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 bis 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder
3. wenn die Gemeinde Wien oder die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte die bzw. der Bedienstete im Anschluss an eine nach Abs. 1 bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 59 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 bis 3 in Anspruch nehmen, kann sie bzw. er diese bis spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-) Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.
(6) Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu enthalten:
1. alle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind, sowie
2. den Beginn und die Dauer der Eltern-Karenz.
Im Fall des Abs. 5 letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Bedienstete bzw. Bediensteter der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.
(7) Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5 beantragten Eltern-Karenz kann die bzw. der Bedienstete die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Abs. 1 bis 3 ist Bedacht zu nehmen.
(8) Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.
(9) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(10) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, der bzw. dem Bediensteten auf deren bzw. dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz oder über den Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.
(11) Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 53 Eltern-Karenz
(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt (§ 54), gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Di…
§ 54 Geteilte Eltern-Karenz
…1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 53 in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn 1. auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf…
§ 55 Aufgeschobene Eltern-Karenz
…1) Drei Monate der Eltern-Karenz nach § 53 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden…
§ 46 Verbrauch des Erholungsurlaubes
…den Bediensteten hinzuwirken. Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer von der bzw. dem Bediensteten in Anspruch genommenen 1. Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 56 und/oder 2. Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 und/oder 3. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 62a…