BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchArt. 10 § 1

Art. 10 § 1(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 268 und 273, JGS Nr. 946/1811)

In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Sachwalterschaft nach § 273 ABGB verwiesen wird, tritt an die Stelle dieser Verweisung die Verweisung auf § 268 ABGB.

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